RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058747 Entscheidungsdatum10.07.1991 Geschäftszahl1Ob565/91; 2Ob2/94; 1Ob76/99d; 6Ob89/01h; 5Ob36/02h; 1Ob79/02b; 7Ob175/02i; 7Ob174/02t; 7Ob167/02p; 1Ob186/02p; 8Ob50/10a; 4Ob46/13p; 6Ob145/13m; 4Ob7/17h; 1Ob203/18m; 4Ob24/21i NormFamLAG §11 Abs2; FamLAG §12 Abs2; FamLAG §12a RechtssatzDie Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich"). EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 1 Ob 565/91 Veröff: RZ 1992/69 S 208 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 2/94 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 76/99d Auch TE OGH 2001-05-16 6 Ob 89/01h Auch; nur: Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. (T1) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 36/02h TE OGH 2002-11-26 1 Ob 79/02b nur: Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. (T2) Beisatz: Soweit der Gesetzgeber die steuerliche Mehrbelastung eines Unterhaltspflichtigen durch (erhöhte) Transferleistungen kompensierte, nahm er damit in Kauf, dass diese Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nicht (nur) für die Abgeltung der Betreuungsleistungen bestimmt, sondern zum Teil auch Messgrößen für die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen sind. (T3) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 175/02i Auch; Beisatz: Zu den beiden in ständiger Rechtsprechung betonten, dem Familienlastenausgleich dienenden Aspekten der Familienbeihilfe, Kindern einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger einen gewissen Mindestunterhalt zu garantieren und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zu Teil auszugleichen, tritt die weitere Funktion, für die notwendige steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu sorgen (Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof). (T4)Auch; Beisatz: Zu den beiden in ständiger Rechtsprechung betonten, dem Familienlastenausgleich dienenden Aspekten der Familienbeihilfe, Kindern einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger einen gewissen Mindestunterhalt zu garantieren und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zu Teil auszugleichen, tritt die weitere Funktion, für die notwendige steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu sorgen (Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in Paragraph 12 a, FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof). (T4) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 174/02t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 167/02p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 186/02p nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a Auch; nur T1 TE OGH 2013-04-17 4 Ob 46/13p Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach § 1042 ABGB. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach Paragraph 1042, ABGB. (T5) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 145/13m Auch TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h TE OGH 2019-01-23 1 Ob 203/18m Auch TE OGH 2021-03-15 4 Ob 24/21i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058747
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