RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1991 Geschäftszahl1Ob579/91; 8Ob148/02a NormCMR Art17 Abs2; CMR Art17 Abs3; CMR Art18 Abs1; RechtssatzDer Frachtführer kann sich im Fall eines "Reifenplatzers" als Unfallsursache nur durch den Nachweis, daß ein Mangel des Reifens auszuschließen und daher praktisch nur eine äußere Fremdeinwirkung als Ursache des Reifenplatzers in Frage kommt, gemäß Art 17 Abs 2 CMR von der Haftung befreien; dann bedarf es zusätzlich nicht auch noch des Nachweises, welche konkrete Fremdeinwirkung den Reifenschaden verursachte. Ein durch äußere Fremdeinwirkung verursachter Reifenplatzer ist nicht als Fahrzeugmangel im Sinne Art 17 Abs 3 CMR anzusehen. Der bloße Nachweis, der Reifen sei (zu achtzig Prozent) neuwertig gewesen, reicht zur Entlastung des Frachtführers nicht aus.Der Frachtführer kann sich im Fall eines "Reifenplatzers" als Unfallsursache nur durch den Nachweis, daß ein Mangel des Reifens auszuschließen und daher praktisch nur eine äußere Fremdeinwirkung als Ursache des Reifenplatzers in Frage kommt, gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR von der Haftung befreien; dann bedarf es zusätzlich nicht auch noch des Nachweises, welche konkrete Fremdeinwirkung den Reifenschaden verursachte. Ein durch äußere Fremdeinwirkung verursachter Reifenplatzer ist nicht als Fahrzeugmangel im Sinne Artikel 17, Absatz 3, CMR anzusehen. Der bloße Nachweis, der Reifen sei (zu achtzig Prozent) neuwertig gewesen, reicht zur Entlastung des Frachtführers nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1991/07/10 1 Ob 579/91 Veröff: SZ 64/95 TE OGH 2003/02/13 8 Ob 148/02a Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des Fahrzeugmangels im Sinne des Art17 Abs3 CMR ist weit auszulegen. Zum Fahrzeugmangel gehört in diesem Sinne jedenfalls, wenn das Fahrzeug ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht, und zwar auch soweit sie Zusatzeinrichtungen etwa für den Verladevorgang betreffen. (T1); Beisatz: Das Fahrzeug des Frachtführers ist im Hinblick auf das Fehlen ausdrücklich vereinbarter Spanngurte trotz Befestigung des Transportgutes mit Eisenstangen (von denen sich eine aus der Haltung löste) als mangelhaft im Sinne des Art 17 Abs 3 CMR anzusehen. Dabei inkludiert die Weisung, vier Spanngurte mit einer zulässigen Belastung von 3t und einer Länge von 8m beizustellen, die weitere Weisung, auch einen zur Befestigung dieser Gurte geeigneten - mit entsprechenden Halterungen versehen - LKW zu verwenden. (T2) Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des Fahrzeugmangels im Sinne des Art17 Abs3 CMR ist weit auszulegen. Zum Fahrzeugmangel gehört in diesem Sinne jedenfalls, wenn das Fahrzeug ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht, und zwar auch soweit sie Zusatzeinrichtungen etwa für den Verladevorgang betreffen. (T1); Beisatz: Das Fahrzeug des Frachtführers ist im Hinblick auf das Fehlen ausdrücklich vereinbarter Spanngurte trotz Befestigung des Transportgutes mit Eisenstangen (von denen sich eine aus der Haltung löste) als mangelhaft im Sinne des Artikel 17, Absatz 3, CMR anzusehen. Dabei inkludiert die Weisung, vier Spanngurte mit einer zulässigen Belastung von 3t und einer Länge von 8m beizustellen, die weitere Weisung, auch einen zur Befestigung dieser Gurte geeigneten - mit entsprechenden Halterungen versehen - LKW zu verwenden. (T2) RechtssatznummerRS0073847
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.