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9ObA133/91

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1991 Geschäftszahl9ObA133/91 NormArbVG §72;

RechtssatzDer Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach § 84 Abs 1 ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie etwa der einer Fraktion ist der Betriebsinhaber zur Beistellung von Sacherfordernissen nach § 72 ArbVG nicht verpflichtet.Der Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach Paragraph 84, Absatz eins, ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie etwa der einer Fraktion ist der Betriebsinhaber zur Beistellung von Sacherfordernissen nach Paragraph 72, ArbVG nicht verpflichtet.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/07/10 9 ObA 133/91 Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951 RechtssatznummerRS0051082

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