OGH Rechtssatz RS0051092 (9ObA133/91)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051092 Entscheidungsdatum10.07.1991 Geschäftszahl9ObA133/91; 9ObA89/07i; 8ObA58/13g NormArbVG §72 RechtssatzZu den Kanzleifordernissen gehört auch die Beistellung von Schreibmaterialien, Briefmarken, Schreibmaschinen und Telefonanschlüssen (Arb 9396; siehe auch Arb 9683 = SZ 51/12) und dergleichen.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 9 ObA 133/91 Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = WBl 1991,392 = Arb 10951 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 89/07i Beisatz: Hier: Auch Laptop und Mobiltelefon (siehe RS0123849). (T1) Veröff: SZ 2008/110 TE OGH 2013-10-28 8 ObA 58/13g Vgl; Beisatz: Ausgehend von der technologischen Entwicklung gehören Mobiltelefone zur üblichen Büroausstattung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen die Beistellung einer angemessenen Anzahl von Mobiltelefonen nach § 72 ArbVG in Betracht kommt, sofern dies in concreto nach Vornahme einer Interessenabwägung tatsächlich erforderlich ist. (T2); Veröff: SZ 2013/103Vgl; Beisatz: Ausgehend von der technologischen Entwicklung gehören Mobiltelefone zur üblichen Büroausstattung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen die Beistellung einer angemessenen Anzahl von Mobiltelefonen nach Paragraph 72, ArbVG in Betracht kommt, sofern dies in concreto nach Vornahme einer Interessenabwägung tatsächlich erforderlich ist. (T2); Veröff: SZ 2013/103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051092