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OGH Rechtssatz RS0051292 (9ObA133/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051292 Entscheidungsdatum10.07.1991 Geschäftszahl9ObA133/91; 9ObA72/18f NormArbVG §116 RechtssatzDa zur Erfüllung der Obliegenheiten einzelner Mitglieder auch "fraktionelle Tätigkeiten" (wie insbesondere die Teilnahme an den Fraktionssitzungen, die unmittelbar vor den Sitzungen des Betriebsrates überlicherweise abgehalten werden) gehören können, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß Betriebsratsmitglieder auch für solche Tätigkeiten Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts haben. Dem Gedanken des § 39 Abs 3 ArbVG folgend, der eine Interessenabwägung vorsieht, ist aber zu verlangen, daß fraktionelle Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie bei entsprechender Einteilung ohne weiteres nach Arbeitsschluß oder vor Arbeitsbeginn erledigt werden können.Da zur Erfüllung der Obliegenheiten einzelner Mitglieder auch "fraktionelle Tätigkeiten" (wie insbesondere die Teilnahme an den Fraktionssitzungen, die unmittelbar vor den Sitzungen des Betriebsrates überlicherweise abgehalten werden) gehören können, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß Betriebsratsmitglieder auch für solche Tätigkeiten Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts haben. Dem Gedanken des Paragraph 39, Absatz 3, ArbVG folgend, der eine Interessenabwägung vorsieht, ist aber zu verlangen, daß fraktionelle Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie bei entsprechender Einteilung ohne weiteres nach Arbeitsschluß oder vor Arbeitsbeginn erledigt werden können.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 9 ObA 133/91 Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ecolex 1991,799 TE OGH 2018-10-30 9 ObA 72/18f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051292

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.