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OGH Rechtssatz RS0051303 (9ObA133/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051303 Entscheidungsdatum19.09.2024 Geschäftszahl9ObA133/91; 9ObA227/91; 8ObA266/97v; 9ObA133/12t; 9ObA89/14z; 9ObA10/21t; 9ObA53/24w NormArbVG §116 RechtssatzDas Betriebsratsmitglied soll auch weiterhin in den Genuss aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied zu verrichten hatte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 9 ObA 133/91 Veröff: SZ 64/99 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 TE OGH 1992-01-15 9 ObA 227/91 nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG. (T1) Veröff: ZAS 1993/5 S 100 (Trost) = Arb 11005 TE OGH 1998-06-25 8 ObA 266/97v Auch; nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. (T2) Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T3) Veröff: SZ 71/116 TE OGH 2013-03-19 9 ObA 133/12t nur T2; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4)nur T2; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in Paragraph 117, ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 89/14z Auch; Beisatz: Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig. (T5) TE OGH 2021-03-24 9 ObA 10/21t Vgl; Beisatz: Eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit ist im Hinblick darauf unzulässig, dass die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus dem Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist. (T6) TE OGH 2024-09-19 9 ObA 53/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051303

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.