Abs2;
Abs 2 Z2 B;
Abs2 KZPO §236 E;
Abs2;
Absatz 2, Z2 B;
Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2
ist hier nicht gegeben.Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2,
ist hier nicht gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-11 7 Ob 575/91 TE OGH 1992-07-07 3 Ob 1569/92 Vgl aber TE OGH 1994-10-05 7 Ob 569/94 TE OGH 1994-10-11 1 Ob 540/94 Beisatz: Die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten nach §§ 236, 259 Abs 2
ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen steht der Klagszurückweisung nicht gleich, weil der Rechtsschutz nicht endgültig verneint wird. (T1)Beisatz: Die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten nach Paragraphen 236, 259, Absatz 2,
ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen steht der Klagszurückweisung nicht gleich, weil der Rechtsschutz nicht endgültig verneint wird. (T1) TE OGH 1996-05-15 7 Ob 503/96 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-09-15 7 Ob 201/00k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-10-18 7 Ob 209/00m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 225/03d Abweichend; Beisatz abweichend zu T1: § 528 Abs 2 Z 2
gilt hier nicht. Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T2)Abweichend; Beisatz abweichend zu T1: Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2,
gilt hier nicht. Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T2) TE OGH 2005-02-22 1 Ob 290/04k Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/21 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 86/07f Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2
wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T3)Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2,
wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T3) TE OGH 2010-09-22 6 Ob 171/10f Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 218/10k Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y Gegenteilig; Auch Beis wie T2; Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.