RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.07.1991 Geschäftszahl14Os47/91; 15Os118/92; 13Os23/93; 11Os57/94 NormFinStrG §35; SGG §12 IG; RechtssatzSeit Inkrafttreten der neunten ZTGNov, BGBl 1976/669, am 01.01.1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des SGG eingeführt werden, einem Gewichtszoll. Auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches von Waren durch den Käufer hindern die Heranziehung des Kaufpreises als Zollwert nicht (§ 3 Abs 2 Z 1 lit a WertZG 1980, BGBl 221/. Im übrigen kann den einschlägigen Vorschriften auch sonst keine Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren entnommen werden. Gesetzliche Beschränkungen der freien Verkehrsfähigkeit einer Ware (hier: von Suchtgift) im Inland schließen somit eine Eingangsabgabepflicht für solche Waren nicht aus.Seit Inkrafttreten der neunten ZTGNov, BGBl 1976/669, am 01.01.1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des SGG eingeführt werden, einem Gewichtszoll. Auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches von Waren durch den Käufer hindern die Heranziehung des Kaufpreises als Zollwert nicht (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WertZG 1980, BGBl 221/. Im übrigen kann den einschlägigen Vorschriften auch sonst keine Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren entnommen werden. Gesetzliche Beschränkungen der freien Verkehrsfähigkeit einer Ware (hier: von Suchtgift) im Inland schließen somit eine Eingangsabgabepflicht für solche Waren nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1991/07/23 14 Os 47/91 TE OGH 1993/01/14 15 Os 118/92 TE OGH 1993/04/28 13 Os 23/93 Vgl auch; Beisatz: Die durch einige Zeit strittige Frage, ob ein Suchtmittel Gegenstand der Finanzvergehen nach den §§ 35, 36 und 37 FinStrG sein kann (vgl EvBl 1976/229), wurde vom Gesetzgeber durch die 9.ZTGNov BGBl 1976/669 (in Kraft getreten mit 01.01.1977), das WertZG 1980 BGBl 221 (in Kraft getreten mit 01.01.1981) und durch die Außenhandelsförderungs-Beitragsnovelle BGBl 1981/484 (in Kraft getreten mit 01.01.1982) bereinigt. (T1) Vgl auch; Beisatz: Die durch einige Zeit strittige Frage, ob ein Suchtmittel Gegenstand der Finanzvergehen nach den Paragraphen 35, 36 und 37 FinStrG sein kann vergleiche EvBl 1976/229), wurde vom Gesetzgeber durch die 9.ZTGNov BGBl 1976/669 (in Kraft getreten mit 01.01.1977), das WertZG 1980 BGBl 221 (in Kraft getreten mit 01.01.1981) und durch die Außenhandelsförderungs-Beitragsnovelle BGBl 1981/484 (in Kraft getreten mit 01.01.1982) bereinigt. (T1) TE OGH 1994/05/24 11 Os 57/94 Vgl auch; nur: Seit Inkrafttreten der neunten ZTGNov, BGBl 1976/669, am 01.01.1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des SGG eingeführt werden, einem Gewichtszoll. (T2) Beisatz: Heroin (siehe hiezu die Erläuterungen zum österreichischen Zolltarif - S 29/95) ist unter Nr 2939 des Zolltarifes, BGBl 1987/155, erfaßt, wobei der Gewichtszoll einhunderttausend Schilling für ein Kilogramm beträgt. (T3) RechtssatznummerRS0086311
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.