RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089845 Entscheidungsdatum06.08.1991 Geschäftszahl11Os50/91; 12Os149/08s; 15Os56/20d NormStGB §15 Abs2 B1 RechtssatzAus der Definition des § 15 Abs 2 StGB ergeben sich die Elemente des Versuchs: Einerseits der Entschluss, eine Straftat auszuführen, andererseits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Das erstgenannte, subjektive Element besteht im Vorsatz, den Tatbestand mit allen darin bezeichneten Merkmalen einschließlich des Erfolgs zu verwirklichen. Zum Nachweis hievon ist die Bestätigung dieses Vorsatzes durch eine entsprechende Handlung, mit der die Überwindung der entscheidenden Hemmstufe deutlich wird, erforderlich.Aus der Definition des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ergeben sich die Elemente des Versuchs: Einerseits der Entschluss, eine Straftat auszuführen, andererseits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Das erstgenannte, subjektive Element besteht im Vorsatz, den Tatbestand mit allen darin bezeichneten Merkmalen einschließlich des Erfolgs zu verwirklichen. Zum Nachweis hievon ist die Bestätigung dieses Vorsatzes durch eine entsprechende Handlung, mit der die Überwindung der entscheidenden Hemmstufe deutlich wird, erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1991-08-06 11 Os 50/91 TE OGH 2009-04-23 12 Os 149/08s Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4) TE OGH 2020-07-01 15 Os 56/20d Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089845
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