← Österreich

{'item': ['5Ob53/91', '5Ob92/92', '5Ob263/97f', '5Ob381/97h', '5Ob249/98y', '8Ob228/98g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.08.1991 Geschäftszahl5Ob53/91; 5Ob92/92; 5Ob263/97f; 5Ob381/97h; 5Ob249/98y; 8Ob228/98g NormHGB §105; HGB §161; MRG §12 Abs3 Ca; MRG §12a Abs1; RechtssatzEine OHG, die mindestens aus zwei Gesellschaftern bestehen muß, verwandelt sich in ein Einzelunternehmen, wenn nur mehr ein Gesellschafter vorhanden ist. Die Gesellschaft erlischt damit und der Einzelunternehmer wird Subjekt der Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten sowie Betreiber des darin ausgeübten Unternehmens. Dies vollzieht sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in Form der Gesamtrechtsnachfolge. Gründet nun dieser Einzelunternehmer eine neue Personenhandelsgesellschaft, die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage (quoad sortem sive substantiam) ein, so stellt dies eine Veräußerung des vom Hauptmieter in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens, also eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge dar. EntscheidungstexteTE OGH 1991/08/27 5 Ob 53/91 Veröff: ecolex 1991,854 TE OGH 1992/09/01 5 Ob 92/92 Beisatz: Es ist durch nichts begründet, eine solche Unternehmensveräußerung anders zu behandeln als die erstmalige Einbringung eines Unternehmens bzw der damit verbundenen Bestandrechte an den Geschäftsräumlichkeiten durch einen Gesellschafter in eine GesBR oder in eine OHG (Kommanditgesellschaft). (T1) Veröff: WBl 1993,54 TE OGH 1997/06/24 5 Ob 263/97f Vgl auch; nur: Gründet nun dieser Einzelunternehmer eine neue Personenhandelsgesellschaft, die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage (quoad sortem sive substantiam) ein, so stellt dies eine Veräußerung des vom Hauptmieter in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens, also eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge dar. (T2); Beisatz: Es findet somit ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters statt; der im Jahr 1988 verwirklichte Sachverhalt fällt unter § 12 Abs 3 MRG aF (nunmehr: § 12 a Abs 1 MRG) und nicht unter § 46 a Abs 4 iVm § 12 a Abs 3 MRG. (T3) Vgl auch; nur: Gründet nun dieser Einzelunternehmer eine neue Personenhandelsgesellschaft, die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage (quoad sortem sive substantiam) ein, so stellt dies eine Veräußerung des vom Hauptmieter in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens, also eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge dar. (T2); Beisatz: Es findet somit ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters statt; der im Jahr 1988 verwirklichte Sachverhalt fällt unter Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF (nunmehr: Paragraph 12, a Absatz eins, MRG) und nicht unter Paragraph 46, a Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 3, MRG. (T3) TE OGH 1997/09/30 5 Ob 381/97h Vgl auch; nur T2; Beisatz: Nach derzeitiger Rechtslage kommt es gemäß § 12a Abs 1 MRG (früher § 12 Abs 3 MRG) zum Eintritt in das mit dem Unternehmensinhaber bestehende Mietverhältnis (MietSlg 39/5; ecolex 1991, 455; MietSlg 43/20, MietSlg 47.224; WoBl 1997, 96/18; immolex 1997, 36/23 ua), früher entstand mangels Zustimmung des Vermieters ein gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg 39/50; MietSlg 47.124 ua). (T4) Vgl auch; nur T2; Beisatz: Nach derzeitiger Rechtslage kommt es gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG (früher Paragraph 12, Absatz 3, MRG) zum Eintritt in das mit dem Unternehmensinhaber bestehende Mietverhältnis (MietSlg 39/5; ecolex 1991, 455; MietSlg 43/20, MietSlg 47.224; WoBl 1997, 96/18; immolex 1997, 36/23 ua), früher entstand mangels Zustimmung des Vermieters ein gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg 39/50; MietSlg 47.124 ua). (T4) TE OGH 1998/10/13 5 Ob 249/98y Vgl; nur T2 TE OGH 1999/07/08 8 Ob 228/98g Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0061362

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.