RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.08.1991 Geschäftszahl5Ob68/91; 5Ob14/96; 5Ob273/01k NormMRG §12 Abs3 Ca; RechtssatzGrundsätzlich ist es nicht unerlaubt, in eine bestehende Gesellschaft, die Hauptmietrechte besitzt, einzutreten. Eine solche Vertragsgestaltung steht daher jedermann zu. Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter daraus einen Vorteil zieht. Eine Ausweitung des im § 12 Abs 3 MRG verankerten Gedankens, dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners eine Anhebung des Hauptmietzinses bis zur Höhe des bei Neuvermietung zulässigen Hauptmietzinses zu gewähren, durch Zulassung der Anhebung auch dann, wenn einerseits durch Gesellschafterwechsel die Mietrechte der Gesellschaft unberührt bleiben, also kein Mieterwechsel erfolgt, und anderseits eine gesetzlich vorgesehene Form der Unternehmensveräußerung gewählt wird, die die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG eben nicht auslöst, ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach den Materialen denkbar.Grundsätzlich ist es nicht unerlaubt, in eine bestehende Gesellschaft, die Hauptmietrechte besitzt, einzutreten. Eine solche Vertragsgestaltung steht daher jedermann zu. Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter daraus einen Vorteil zieht. Eine Ausweitung des im Paragraph 12, Absatz 3, MRG verankerten Gedankens, dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners eine Anhebung des Hauptmietzinses bis zur Höhe des bei Neuvermietung zulässigen Hauptmietzinses zu gewähren, durch Zulassung der Anhebung auch dann, wenn einerseits durch Gesellschafterwechsel die Mietrechte der Gesellschaft unberührt bleiben, also kein Mieterwechsel erfolgt, und anderseits eine gesetzlich vorgesehene Form der Unternehmensveräußerung gewählt wird, die die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG eben nicht auslöst, ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach den Materialen denkbar. EntscheidungstexteTE OGH 1991/08/27 5 Ob 68/91 Veröff: EvBl 1992/22 S 90 = WoBl 1992,59 (Würth) = RdW 1992,9 = NZ 1992,229 = GesRZ 1992,134 = ecolex 1991,855 TE OGH 1996/04/16 5 Ob 14/96 Vgl auch; Beisatz: Das diesbezüglich in § 12 a Abs 3 letzter Satz MRG idF des 3. WÄG normierte Umgehungsverbot, gesichert durch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Umkehr der Beweislast, mag insofern eine Änderung gebracht haben, als es dem Mieter seither nicht mehr freisteht, für die wirtschaftlich beabsichtigte Veräußerung eine für ihn günstige Rechtsform zu wählen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Das diesbezüglich in Paragraph 12, a Absatz 3, letzter Satz MRG in der Fassung des 3. WÄG normierte Umgehungsverbot, gesichert durch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Umkehr der Beweislast, mag insofern eine Änderung gebracht haben, als es dem Mieter seither nicht mehr freisteht, für die wirtschaftlich beabsichtigte Veräußerung eine für ihn günstige Rechtsform zu wählen. (T1) TE OGH 2001/11/27 5 Ob 273/01k nur: Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter daraus einen Vorteil zieht. (T2) Beis wie T1 RechtssatznummerRS0070523
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.