Abs3;
Abs1 Z1;
Abs3 Z16;
Abs3 Z17;
Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf § 2 Abs 1
(hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf § 2 Abs 3
gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 37
zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß (hier: Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Grund eines auf § 2 Abs 1
gestützten Begehrens) und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes.Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Paragraph 2, Absatz eins,
(hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf Paragraph 2, Absatz 3,
gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach Paragraph 37,
zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß (hier: Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Grund eines auf Paragraph 2, Absatz eins,
gestützten Begehrens) und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes. EntscheidungstexteTE OGH 1991/08/27 5 Ob 77/91 Veröff: WoBl 1991,238 (Würth) TE OGH 1992/06/30 5 Ob 125/91 Vgl auch; Veröff: RZ 1994/33 S 92 TE OGH 1993/03/09 5 Ob 23/93 nur: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß (hier: Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Grund eines auf § 2 Abs 1
gestützten Begehrens) und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes. (T1) Veröff: SZ 66/27 nur: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß (hier: Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Grund eines auf Paragraph 2, Absatz eins,
gestützten Begehrens) und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes. (T1) Veröff: SZ 66/27 TE OGH 1993/04/27 5 Ob 34/93 nur T1 TE OGH 1995/02/28 5 Ob 15/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995/05/09 5 Ob 10/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung § 519 Abs 1 ZPO ohne ausdrückliche Zurückweisung eines Antrages (§ 37 Abs 1 Z 8
) durch das Rekursgericht, da bei Betrachtung von Spruch und Begründung als einer Einheit - im Ergebnis dies auch auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes im gleichen Sinn hinausläuft. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ohne ausdrückliche Zurückweisung eines Antrages (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
) durch das Rekursgericht, da bei Betrachtung von Spruch und Begründung als einer Einheit - im Ergebnis dies auch auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes im gleichen Sinn hinausläuft. (T2) TE OGH 1995/06/27 5 Ob 135/94 nur T1 TE OGH 1995/06/27 5 Ob 77/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16
gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - § 26 Abs 1 Z 1 WEG). (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16,
gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG). (T3) TE OGH 1999/08/31 5 Ob 207/99y Vgl; nur: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes. (T4) Beisatz: Erfolgt keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl MietSlg 47.681, 47.685, 47.541), resultiert daraus die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses. (T5) Vgl; nur: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes. (T4) Beisatz: Erfolgt keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zur Anwendung gelangt vergleiche MietSlg 47.681, 47.685, 47.541), resultiert daraus die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses. (T5) TE OGH 2001/10/22 1 Ob 219/01i Auch; Beisatz: Soweit § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in Verfahren gemäß § 37
analog angewendet wird, beruht das auf der durch § 37 Abs 3 Z 16
vorgenommenen Angleichung des Rechtsmittelverfahrens an das des streitigen Verfahrens. (T6); Veröff: SZ 74/180 Auch; Beisatz: Soweit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verfahren gemäß Paragraph 37,
analog angewendet wird, beruht das auf der durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16,
vorgenommenen Angleichung des Rechtsmittelverfahrens an das des streitigen Verfahrens. (T6); Veröff: SZ 74/180 TE OGH 2001/12/18 5 Ob 170/01p Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Eventualbegehrens durch das Rekursgericht. (T7) RechtssatznummerRS0043892
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.