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{'item': ['EMR37/90', 'Bsw39120/03', 'Bsw36109/03', 'Bsw2615/10', 'Bsw14902/04']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0105619 Entscheidungsdatum28.08.1991 GeschäftszahlEMR37/90; Bsw39120/03; Bsw36109/03; Bsw2615/10; Bsw14902/04 NormMRK Art6 Abs1 II5a3 RechtssatzEGMR 28.8.1991, 37/1990/228/292-294 (Brandstetter gg Österreich) Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilaspekt eines fairen Verhaltens im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK beinhaltet das Recht auf einen kontradiktorischen Strafprozeß, so daß sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben muß, Stellungnahmen oder Beweise der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn in einem Rechtsmittelverfahren vor einem OLG das "Croquis" (die Stellungnahme) der Oberstaatsanwaltschaft der Verteidigung nicht zugestellt wird und diese nur durch Wachsamkeit und eigene Schritte Kenntnis von dessen Einbringung erlangen kann, um dazu Stellung zu nehmen. Die Kenntnis des materiellen Inhalts des Croquis im weiteren Verfahren, weil dieser in den Text einer Entscheidung des ersten Rechtsgangs eingeflossen ist, bietet keinen wirksamen Ersatz für die unmittelbare Prüfung und Bekämpfung des Croquis als solchen.Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilaspekt eines fairen Verhaltens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK beinhaltet das Recht auf einen kontradiktorischen Strafprozeß, so daß sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben muß, Stellungnahmen oder Beweise der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn in einem Rechtsmittelverfahren vor einem OLG das "Croquis" (die Stellungnahme) der Oberstaatsanwaltschaft der Verteidigung nicht zugestellt wird und diese nur durch Wachsamkeit und eigene Schritte Kenntnis von dessen Einbringung erlangen kann, um dazu Stellung zu nehmen. Die Kenntnis des materiellen Inhalts des Croquis im weiteren Verfahren, weil dieser in den Text einer Entscheidung des ersten Rechtsgangs eingeflossen ist, bietet keinen wirksamen Ersatz für die unmittelbare Prüfung und Bekämpfung des Croquis als solchen. Veröff: EuGRZ 1992,190 EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1991-08-28 EMR 37/90 TE AUSL EGMR 2008-03-20 Bsw 39120/03 Vgl; nur: Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilaspekt eines fairen Verhaltens im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK beinhaltet das Recht auf einen kontradiktorischen Strafprozess, sodass sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben muss, Stellungnahmen oder Beweise der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. (T1); Veröff: NL 2008,78Vgl; nur: Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilaspekt eines fairen Verhaltens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK beinhaltet das Recht auf einen kontradiktorischen Strafprozess, sodass sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben muss, Stellungnahmen oder Beweise der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. (T1); Veröff: NL 2008,78 TE AUSL EGMR 2008-10-02 Bsw 36109/03 Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde der Bf. von der Gerichtskanzlei weder über das Datum der Abgabe der Stellungnahme des berichterstattenden Richters noch über die Möglichkeit, darin Einsicht zu nehmen, informiert. (Leroy gegen Frankreich) (T2); Veröff: NL 2008,273 TE AUSL EGMR 2011-06-21 Bsw 2615/10 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2011,203 TE AUSL EGMR 2011-09-20 Bsw 14902/04 nur T1; Veröff: NL 2011,271 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105619

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.