RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1991 Geschäftszahl3Ob530/91; 10Ob70/07b NormABGB §864a; ABGB §1357; ABGB §1400A RechtssatzDer Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, die Einschränkung der Haftungsbefreiung auf unterschriebene Kreditkarten sei als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen entspricht es allgemein üblichen Gepflogenheiten, dass Karten, die zur Ausübung bestimmter Rechte legitimieren, wie Kreditkarten, Scheckkarten oder Mitgliedskarten bei Kraftfahrzeugvereinen, zu unterschreiben sind. Überdies ist es für jedermann leicht erkennbar, dass die Unterfertigung der Karte dazu dienen soll, deren missbräuchliche Verwendung hintanzuhalten. Darauf wurde der Kunde in den Geschäftsbedingungen auch ausdrücklich hingewiesen.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, die Einschränkung der Haftungsbefreiung auf unterschriebene Kreditkarten sei als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen entspricht es allgemein üblichen Gepflogenheiten, dass Karten, die zur Ausübung bestimmter Rechte legitimieren, wie Kreditkarten, Scheckkarten oder Mitgliedskarten bei Kraftfahrzeugvereinen, zu unterschreiben sind. Überdies ist es für jedermann leicht erkennbar, dass die Unterfertigung der Karte dazu dienen soll, deren missbräuchliche Verwendung hintanzuhalten. Darauf wurde der Kunde in den Geschäftsbedingungen auch ausdrücklich hingewiesen. EntscheidungstexteTE OGH 1991/08/28 3 Ob 530/91 Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 ( Fitz ) = ecolex 1991,845 TE OGH 2009/01/28 10 Ob 70/07b Auch; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T1); Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der ausschließlich dem Karteninhaber bekannt gegebene PIN-Code „niemandem" zur Kenntnis gebracht werden darf, „auch nicht" den Mitarbeitern des beklagten Kreditkartenunternehmens (Klausel 10), ist keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Karteninhaber nicht zu rechnen braucht. (T2) Auch; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T1); Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der ausschließlich dem Karteninhaber bekannt gegebene PIN-Code „niemandem" zur Kenntnis gebracht werden darf, „auch nicht" den Mitarbeitern des beklagten Kreditkartenunternehmens (Klausel 10), ist keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Karteninhaber nicht zu rechnen braucht. (T2) RechtssatznummerRS0014631
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