← Österreich

{'item': '3Ob542/91; 2Ob545/91; 6Ob628/94; 6Ob9/02w; 3Ob216/03s; 2Ob79/03m; 3Ob185/07p; 5Ob205/07v; 1Ob180/09s; 8Ob94/12z; 3Ob181/13h; 8Ob105/14w; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070752 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl3Ob542/91; 2Ob545/91; 6Ob628/94; 6Ob9/02w; 3Ob216/03s; 2Ob79/03m; 3Ob185/07p; 5Ob205/07v; 1Ob180/09s; 8Ob94/12z; 3Ob181/13h; 8Ob105/14w; 7Ob204/14x; 5Ob217/16x; 4Ob133/18i; 9Ob21/19g; 2Ob134/19y; 8Ob74/24a NormMRG §30 Abs2 Z13 RechtssatzDer im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52).Der im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in Paragraph 30, Absatz 2, MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52). EntscheidungstexteTE OGH 1991-08-28 3 Ob 542/91 TE OGH 1991-12-11 2 Ob 545/91 TE OGH 1994-12-07 6 Ob 628/94 TE OGH 2002-09-12 6 Ob 9/02w Auch TE OGH 2003-12-17 3 Ob 216/03s Vgl auch; Beisatz: Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T1)Vgl auch; Beisatz: Welcher nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T1) TE OGH 2004-02-12 2 Ob 79/03m Auch; Beisatz: Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der vereinbarte Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahekommen muss, für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" ist, bzw, aus welchen Gründen dieser vereinbarte Kündigungsgrund "wichtig und bedeutsam" sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T2) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 185/07p Auch; Beisatz: Hier: Mit der Vertragsformulierung „... für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt" wird nur ganz allgemein der Eigenbedarf des Eisenbahnunternehmens angeführt - Bestimmtheit verneint. (T3) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 205/07v Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach jede Änderung vereinsrechtlicher Verhältnisse, damit auch jeder Wechsel eines Vereinsvorstands, den Kündigungstatbestand herstellen würde, käme den übrigen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Gewicht keineswegs nahe. (T4)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach jede Änderung vereinsrechtlicher Verhältnisse, damit auch jeder Wechsel eines Vereinsvorstands, den Kündigungstatbestand herstellen würde, käme den übrigen in Paragraph 30, Absatz 2, MRG angeführten Gründen an Gewicht keineswegs nahe. (T4) Beisatz: Hier: Eine Auslegung des Vertrags im Sinn einer Einschränkung auf gewichtige Änderungen kommt wegen des Bestimmtheitserfordernisses nicht in Betracht, weil die Kündigungsvereinbarung den geltend gemachten Kündigungstatbestand nicht einmal andeutungsweise erläutert. (T5) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 180/09s Auch TE OGH 2013-03-04 8 Ob 94/12z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-11-28 3 Ob 181/13h Beisatz: Hier: Beendigung eines Fruchtgenussrechts. (T6) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 105/14w Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, betrifft typisch den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T7) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 204/14x TE OGH 2017-07-20 5 Ob 217/16x TE OGH 2018-07-17 4 Ob 133/18i Veröff: SZ 2018/56 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 21/19g Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart […].“ (T8)Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, MRG vereinbart […].“ (T8) TE OGH 2020-02-27 2 Ob 134/19y Beisatz: Kein besonders wichtiges Interesse der klagenden Partei am Tierhaltungsverbot. (T9) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070752

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.