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{'item': '9Ob710/91; 6Ob244/99x; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 2Ob208/05k; 8Ob155/08i; 3Ob1/11k; 3Ob76/11i; 6Ob206/11d; 4Ob198/11p; 2Ob162/16m; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012427 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl9Ob710/91; 6Ob244/99x; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 2Ob208/05k; 8Ob155/08i; 3Ob1/11k; 3Ob76/11i; 6Ob206/11d; 4Ob198/11p; 2Ob162/16m; 3Ob220/22g; 2Ob81/24m; 7Ob94/25m NormABGB §566 RechtssatzDie Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen.Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des Paragraph 566, ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-08-28 9 Ob 710/91 Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 244/99x Vgl auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. (T1)Vgl auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des Paragraph 566, ABGB gleichsteht. (T1) Veröff: SZ 72/197 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 317/01p Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt für die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. (T2) TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit nimmt die Rechtsprechung an, es müssten zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen vorliegen. (T3) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 129/05x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4) TE OGH 2005-09-22 2 Ob 208/05k Vgl auch; Beisatz: Die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen. (T5) Beisatz: Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz Volljährigkeit die für mündige Minderjährige (und besachwaltete Personen) geltenden Testierförmlichkeiten maßgeblich wären. (T6) TE OGH 2008-12-16 8 Ob 155/08i Vgl auch TE OGH 2011-02-23 3 Ob 1/11k Auch; nur: Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen. (T7) TE OGH 2011-05-11 3 Ob 76/11i Auch TE OGH 2011-10-13 6 Ob 206/11d Auch TE OGH 2012-01-17 4 Ob 198/11p Auch; Beis wie T4; Beisatz: Einer ausdrücklichen Feststellung, ob der Erblasser die kognitiven Fähigkeiten eines (zumindest) 14‑jährigen hatte, bedarf es nicht. (T8) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 162/16m Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/83 TE OGH 2023-02-02 3 Ob 220/22g Vgl TE OGH 2024-05-28 2 Ob 81/24m vgl; Beisatz wie T3: Hier: Trotz der Versuche aller Parteien, ihn zu beeinflussen, hatte der Erblasser großen Willen zur Selbstbestimmung, war zu kritischem Widerstand fähig und litt an keiner krankheitsmäßigen Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung - Testierfähigkeit bejaht. (T9) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 94/25m vgl; nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012427

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.