OGH Rechtssatz RS0012428 (9Ob710/91)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012428 Entscheidungsdatum28.08.1991 Geschäftszahl9Ob710/91; 6Ob244/99x; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 9Ob124/04g; 6Ob129/05x; 6Ob206/11d; 2Ob162/16m NormABGB §566 RechtssatzNicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte; Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-08-28 9 Ob 710/91 Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 244/99x Vgl auch; Veröff: SZ 72/197 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 317/01p TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d TE OGH 2004-11-17 9 Ob 124/04g TE OGH 2005-07-14 6 Ob 129/05x Auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T1); Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T1); Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T2) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 206/11d Vgl TE OGH 2017-07-27 2 Ob 162/16m Veröff: SZ 2017/83 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012428