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{'item': '9ObA115/91; 9ObA606/92; 9ObA20/94; 8ObA98/02y; 2Ob109/04z; 9ObA31/08m; 9ObA151/13s; 8ObA77/18h; 8ObA40/22y; 9ObA75/24f; 9ObA27/25y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050949 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl9ObA115/91; 9ObA606/92; 9ObA20/94; 8ObA98/02y; 2Ob109/04z; 9ObA31/08m; 9ObA151/13s; 8ObA77/18h; 8ObA40/22y; 9ObA75/24f; 9ObA27/25y NormABGB §878 ABGB §1152 F ArbVG §2 Abs2 Z2 RechtssatzIm Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den § 2 Abs 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.Im Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1991-08-28 9 ObA 115/91 Veröff: SZ 64/112 = RdW 1991,366 = WBl 1992,20 = Arb 10965 = ZAS 1993/1 S 61 (Strasser) = ecolex 1991,871 TE OGH 1993-03-17 9 ObA 606/92 Auch; Beisatz: § 2 ArbVG legt den zulässigen Inhalt eines KollV taxativ fest. (T1) Auch; Beisatz: Paragraph 2, ArbVG legt den zulässigen Inhalt eines KollV taxativ fest. (T1) Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg) TE OGH 1994-02-23 9 ObA 20/94 Auch; Beisatz: Auf die Auffassung einer bestimmten Berufsgruppe oder die Verkehrsauffassung kommt es nicht an. (hier: Kündigung zu Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist in einem KollV). (T2) TE OGH 2003-02-13 8 ObA 98/02y Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. Durch eine derartige Vereinbarung haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis überschritten. Die sich dadurch ergebende Unwirksamkeit umfasst sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die daraus resultierenden Pensionsansprüche. (T3) Beisatz: Sobald klar ist, in welchem Umfang der Kollektivvertrag mangels Kompetenz der KV-Parteien unwirksam ist, geht es bei der Frage der Beurteilung der Gültigkeit des Restes nur noch darum, festzustellen, ob ermittelbar ist, dass die Aufrechterhaltung des Restes - wegen des Wegfalles der anderen Regelungen - dem Parteiwillen nicht entspricht; was der (beklagte) Arbeitgeber nachzuweisen hat. (T4) TE OGH 2006-03-16 2 Ob 109/04z Auch; Veröff: SZ 2006/40 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 31/08m Auch; Beisatz: Hier: Kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T5) TE OGH 2013-12-19 9 ObA 151/13s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-12-16 8 ObA 77/18h Vgl; Beisatz: Insbesondere auch Regelungen über Entgelt und Arbeitszeit. (T6) Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von § 4b Abs 4 AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T7)Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von Paragraph 4 b, Absatz 4, AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T7) TE OGH 2022-06-29 8 ObA 40/22y Vgl; Beisatz: Hier: Fragen des Arbeitsorts und einer Folgepflicht des Dienstnehmers als Regelungsgegenstände des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Fragen des Arbeitsorts und einer Folgepflicht des Dienstnehmers als Regelungsgegenstände des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG. (T8) TE OGH 2025-02-13 9 ObA 75/24f Beisatz wie T6 TE OGH 2025-11-20 9 ObA 27/25y Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.