← Österreich

{'item': ['9ObA164/91', '9ObA157/98y', '8ObA220/98f', '8ObA96/06k', '9ObA123/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052369 Entscheidungsdatum28.08.1991 Geschäftszahl9ObA164/91; 9ObA157/98y; 8ObA220/98f; 8ObA96/06k; 9ObA123/14z NormARG §6 RechtssatzEin Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von sechsunddreißig Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. Es begründet somit nicht jede Arbeit während der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochenruhezeit (Wochenendruhezeit) einen Ersatzanspruch. Die Arbeitswoche im Sinne des § 6 ARG beginnt nicht am Montag um null Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit.Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von sechsunddreißig Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. Es begründet somit nicht jede Arbeit während der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochenruhezeit (Wochenendruhezeit) einen Ersatzanspruch. Die Arbeitswoche im Sinne des Paragraph 6, ARG beginnt nicht am Montag um null Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit. EntscheidungstexteTE OGH 1991-08-28 9 ObA 164/91 Veröff: Arb 10968 = RdW 1992,84 TE OGH 1998-12-09 9 ObA 157/98y nur: Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von sechsunddreißig Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. (T1) Veröff: SZ 71/205 TE OGH 1999-08-26 8 ObA 220/98f TE OGH 2007-07-30 8 ObA 96/06k Vgl; Beisatz: Hier: Frage, wie der Umfang der Ersatzruhe festzustellen ist, wenn die „Wochenendruhe" nicht nur die im Gesetz vorgesehenen 36 Stunden umfasst - jedenfalls einschließlich Sonntag - sondern mehr. (T2); Beisatz: Entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut ist von jenen Stunden auszugehen, die in den letzten 36 Stunden vor der nächsten Wochenarbeitszeit liegen. Entscheidend ist also, wann die nächste Arbeitswoche begonnen hat. Dies war aber hier der Montag 7.00 Uhr. (T3); Beisatz: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dann, wenn über den Sonntag 24 Uhr hinaus in den Montag hineingearbeitet wird, nur die Sonntagsstunden für die Ersatzruhe heranzuziehen wäre, so hätte er die Lage der ersatzruhepflichtigen Stunden anders definiert und nicht auf den Beginn der „nächsten Arbeitswoche" abgestellt. (T4) TE OGH 2014-12-18 9 ObA 123/14z Beisatz: Auf den tatsächlichen (und nicht den vorgesehenen) Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche ist nur dann abzustellen, wenn es zu einer generellen (wenn auch letztlich nur vorübergehenden) Festsetzung des Arbeitsbeginns gekommen wäre, als durch eine allgemeine Vorverlegung des Arbeitsbeginns die Wochenendruhe mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt in der nächsten Arbeitswoche früher geendet hätte. (T5) Beisatz: Hier: (Außertourliche) Arbeiten vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn, die Anspruch auf Ersatzruhe begründen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052369

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.