9ObA170/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1991 Geschäftszahl9ObA170/91 NormArbVG §108 Abs3;
RechtssatzMit der Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises in § 108 Abs 3 ArbVG ist nicht die Buchungspost nach § 131 Abs 3 AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusses der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint, sondern die gesamte nach § 132 AktG zu gliedernde Gewinnrechnung und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinnrechnung und Verlustrechnung (also der Aufwandsrechnung und Ertragsrechnung) im Sinne des § 132 AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des § 108 Abs 3, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun.Mit der Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises in Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG ist nicht die Buchungspost nach Paragraph 131, Absatz 3, AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusses der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint, sondern die gesamte nach Paragraph 132, AktG zu gliedernde Gewinnrechnung und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre.
Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinnrechnung und Verlustrechnung (also der Aufwandsrechnung und Ertragsrechnung) im Sinne des Paragraph 132, AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des Paragraph 108, Absatz 3,, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/08/28 9 ObA 170/91 Veröff: RdW 1992,84 = ecolex 1991,871 RechtssatznummerRS0051166