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9ObA170/91

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1991 Geschäftszahl9ObA170/91 NormArbVG §108 Abs3;

RechtssatzUnter der in § 108 Abs 3 ArbVG (idF vor dem erst in Kraft tretenden RLG (BGBl 1990/475) genannten Bilanz ist nach einhelliger Ansicht der Lehre die Steuerbilanz zu verstehen. Die Ansicht von Strasser in Floretta - Strasser (Kommentar zu ArbVG 705), daß sich der Betriebsrat mit der Steuerbilanz "zufriedengeben muß", ist insofern teilweise mißverständlich, als die Steuerbilanz, sofern nicht ausnahmsweise eine Einheitsbilanz erstellt wird, aus der Handelsbilanz abgeleitet wird und das EStG für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz aufgestellt hat (vgl §§ 5, 44 Abs 1 und 2 EStG 1988). Durch die Vorlage der Handelsbilanz kann aber der Betriebsinhaber seiner vorläufigen Informationspflicht nach § 108 Abs 3 Satz 3 ArbVG Genüge tun.Unter der in Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG in der Fassung vor dem erst in Kraft tretenden RLG (BGBl 1990/475) genannten Bilanz ist nach einhelliger Ansicht der Lehre die Steuerbilanz zu verstehen.

Die Ansicht von Strasser in Floretta - Strasser (Kommentar zu ArbVG 705), daß sich der Betriebsrat mit der Steuerbilanz "zufriedengeben muß", ist insofern teilweise mißverständlich, als die Steuerbilanz, sofern nicht ausnahmsweise eine Einheitsbilanz erstellt wird, aus der Handelsbilanz abgeleitet wird und das EStG für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz aufgestellt hat vergleiche Paragraphen 5, 44, Absatz eins und 2 EStG 1988). Durch die Vorlage der Handelsbilanz kann aber der Betriebsinhaber seiner vorläufigen Informationspflicht nach Paragraph 108, Absatz 3, Satz 3 ArbVG Genüge tun.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/08/28 9 ObA 170/91 Veröff: RdW 1992,84 = ecolex 1991,871 RechtssatznummerRS0051179

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