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{'item': '16Bkd1/91; 11Bkd2/92; 10Bkd11/92; 10Bkd8/95; 16Bkd5/98; 1Bkd1/00; 4Bkd4/00; 11Bkd9/00; 13Bkd3/03; 4Bkd3/03; 16Bkd5/05; 1Bkd7/05; 11Bkd1/07;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056183 Entscheidungsdatum28.02.2024 Geschäftszahl16Bkd1/91; 11Bkd2/92; 10Bkd11/92; 10Bkd8/95; 16Bkd5/98; 1Bkd1/00; 4Bkd4/00; 11Bkd9/00; 13Bkd3/03; 4Bkd3/03; 16Bkd5/05; 1Bkd7/05; 11Bkd1/07; 6Bkd7/09; 10Bkd1/13; 21Ds1/20i; 23Ds6/23v; 23Ds7/23s NormDSt 1990 §1 Abs1 H RechtssatzVon einem Anwalt muss einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (AnwBl 1986,139). Ausfälle gegen eine Behörde und eine beleidigende Schreibweise in Eingaben stellen einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-02 16 Bkd 1/91 TE OGH 1992-10-19 11 Bkd 2/92 nur: Von einem Anwalt muss einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (AnwBl 1986,139). (T1); Beisatz: Dies besagt aber keineswegs, dass der Rechtsanwalt nicht Kritik an den Entscheidungen bzw Verfügungen des Richters üben und aus diesem Anlass seine Meinung frei zum Ausdruck bringen darf. Das Recht zur freien Meinungsäußerung steht ihm, wie jedem anderen Staatsbürger, zu (AnwBl 1991,821). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert nach der Judikatur des VfGH besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (VfGH B 13/92). (T2) TE OGH 1993-02-22 10 Bkd 11/92 Beis wie T2 TE OGH 1997-02-24 10 Bkd 8/95 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-22 16 Bkd 5/98 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der mangelnden Eignung für den Richterberuf. (T3) TE OGH 2000-09-11 1 Bkd 1/00 Vgl; Beisatz: Der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden. (T4) TE OGH 2000-10-02 4 Bkd 4/00 nur T1 TE OGH 2001-02-26 11 Bkd 9/00 Vgl auch; Beisatz: Nur in erkennbar beleidigender Absicht vorgetragene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung des Art 10 Abs 2 EMRK (so schon 16 Bkd 5/98). (T5)Vgl auch; Beisatz: Nur in erkennbar beleidigender Absicht vorgetragene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung des Artikel 10, Absatz 2, EMRK (so schon 16 Bkd 5/98). (T5) TE OGH 2003-09-08 13 Bkd 3/03 TE OGH 2003-11-03 4 Bkd 3/03 nur T1 TE OGH 2005-10-24 16 Bkd 5/05 TE OGH 2006-12-20 1 Bkd 7/05 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Oft können emotionsgeleitete Mandantenaufträge nicht geeignet sein, ein disziplinäres Fehlverhalten des bevollmächtigten anwaltlichen Rechtsvertreters zu exkulpieren, dessen eigenverantwortliche Entscheidung sich primär am Gesetz und am eigenen Gewissen zu orientieren hat. Trotz der der anwaltlichen Funktion innewohnenden Aufgabenstellung, die Glaubwürdigkeit vom Prozessgegner geführter Zeugen im Interesse des eigenen Klienten zu erschüttern, ist die Zufluchtnahme zu (noch dazu antizipativen) „Sudelkampagnen" krass standeswidrig und damit disziplinärrechtlich zu ahnden. (T6) TE OGH 2007-10-29 11 Bkd 1/07 Vgl auch; Beisatz: Unsachliche und - bei einer Gesamtbetrachtung - in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen aber nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, zumal in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T7) TE OGH 2010-07-26 6 Bkd 7/09 Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2013-12-16 10 Bkd 1/13 Vgl; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2020-11-16 21 Ds 1/20i Vgl TE OGH 2024-02-28 23 Ds 6/23v vgl TE OGH 2024-02-28 23 Ds 7/23s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056183

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.