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{'item': '7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob12/92; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob192/16k; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081276 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob12/92; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob192/16k; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob126/20k; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z; 7Ob172/24f; 7Ob144/25i NormABH 1980 Art17 Abs1 lita ABH 1995 Art10 HHE 2013 Art12 Haushaltsversicherung Art 10ABHHaushaltsversicherung Artikel 10 A, B, H RechtssatzEs ist davon auszugehen, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Dass der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden muss, dass damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt sind, kann nicht geteilt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-04 7 Ob 26/91 Veröff: SZ 64/118 = VersRdSch 1992,30 = VersR 1993,211 TE OGH 1991-09-26 7 Ob 28/91 Veröff: VersRdSch 1992,123 = VersR 1992,1497 = RdW 1992,367 TE OGH 1992-06-25 7 Ob 12/92 Veröff: VersR 1993,1259 TE OGH 2004-05-26 7 Ob 119/04g TE OGH 2013-12-11 7 Ob 220/13y Auch; Beisatz: Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt. (T1) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 245/13z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 184/14f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 171/14v Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Artikel 10 Punkt 5, ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T2) Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T3)Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Artikel 10 Punkt 5, ABH 2002 aus. (T3) Veröff: SZ 2014/118 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 97/15p TE OGH 2015-11-19 7 Ob 182/15p Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T4) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 189/16v Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T5) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 192/16k Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T6)Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Artikel 7, ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T6) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 37/17t TE OGH 2017-09-21 7 Ob 126/17f Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T7) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 145/17z Beis wie T5 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 13/18i Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T8) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 125/18k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 243/18p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T9) TE OGH 2019-05-29 7 Ob 86/19a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-09-16 7 Ob 126/20k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T10); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T11)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier Artikel 12 Punkt eins Punkt eins, ABH. (T10); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach Paragraph 1318, ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T11) TE OGH 2021-03-24 7 Ob 47/21v Beis wie T1 TE OGH 2021-06-23 7 Ob 53/21a Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T12) TE OGH 2021-09-02 9 Ob 45/21i Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T13) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 158/22v Beisatz: Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine. (T14) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 87/23d Beisatz: Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird. (T15) TE OGH 2024-03-06 7 Ob 21/24z Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate. (T16) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 55/24z vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T17) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 172/24f TE OGH 2025-10-22 7 Ob 144/25i nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081276

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.