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OGH Rechtssatz RS0041614 (4Ob554/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041614 Entscheidungsdatum04.07.2024 Geschäftszahl4Ob554/91; 5Ob21/97t; 7Ob303/00k; 2Ob273/01p; 10ObS166/03i; 1Ob10/06m; 4Ob156/06d; 7Ob20/07b; 8ObA9/15d; 6Ob195/16v; 9Ob27/18p; 1Ob231/22k; 10ObS102/23g; 5Ob72/24k NormZPO §194 ZPO §462 Abs2 ZPO §515 RechtssatzDer Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. Dieses Recht kann sie auch nicht dadurch verlieren, dass sie inzwischen eine von der Endentscheidung liegende Entscheidung angefochten hat, ohne damit den vorbehaltenen Rekurs zu verbinden.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-10 4 Ob 554/91 Veröff: SZ 64/122 = EvBl 1991/191 S 823 = JBl 1992,120 TE OGH 1997-10-23 5 Ob 21/97t Auch; nur: Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. (T1) TE OGH 2001-02-14 7 Ob 303/00k Auch; nur T1; Beisatz: Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T2) TE OGH 2001-10-25 2 Ob 273/01p Auch TE OGH 2003-07-15 10 ObS 166/03i Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-07 1 Ob 10/06m Auch; Beisatz: Nicht abgesondert anfechtbarer Wiedereröffnungsbeschluss. (T3) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 156/06d Auch; Beisatz: Die Überprüfung der Abweisung eines Ablehnungsantrags und der Zulassung einer Nebenintervention kann entweder zusammen mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder aber zusammen mit der Endentscheidung begehrt werden. (T4) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 20/07b Auch; Beis wie T4 nur: Die Überprüfung der Zulassung einer Nebenintervention kann entweder zusammen mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder aber zusammen mit der Endentscheidung begehrt werden. (T5) TE OGH 2015-04-28 8 ObA 9/15d Auch; Veröff: SZ 2015/41 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 195/16v Auch; nur T1; Beisatz: Der vorbehaltene Rekurs ist in diesem Fall nicht in, sondern in Verbindung mit dem Rechtsmittel gegen eine spätere abgesondert anfechtbare Entscheidung auszuführen. Allerdings schadet es nicht, wenn der Rechtsmittelwerber den Beschwerdepunkt nicht gesondert als Rekurs, sondern im Rahmen der Berufung ausführt, weil es sich dann um eine bloß unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels handelt. (T6) TE OGH 2018-04-25 9 Ob 27/18p TE OGH 2022-12-20 1 Ob 231/22k TE OGH 2023-09-28 10 ObS 102/23g vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 72/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041614

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.