OGH Rechtssatz RS0046693 (9Ob711/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046693 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl9Ob711/91; 1Ob641/92; 7Ob608/93; 2Ob72/95; 1Ob308/99x; 1Ob133/13k; 7Ob172/25g NormJN §92a RechtssatzUnabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muss.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-11 9 Ob 711/91 Veröff: RdW 1992,112 = SZ 64/123 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 641/92 Auch; Beisatz: Gerichtsstand nach § 92 a JN kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine körperliche Sache beschädigt, sondern eine solche vom Beklagten mangelhaft ausgeführt wurde und der begehrte Verbesserungsaufwand nicht auf eine Beschädigung der Sache durch den Beklagten zurückgeht. (T1)Auch; Beisatz: Gerichtsstand nach Paragraph 92, a JN kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine körperliche Sache beschädigt, sondern eine solche vom Beklagten mangelhaft ausgeführt wurde und der begehrte Verbesserungsaufwand nicht auf eine Beschädigung der Sache durch den Beklagten zurückgeht. (T1) TE OGH 1993-12-15 7 Ob 608/93 nur: Der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1995-09-28 2 Ob 72/95 Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T3)Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1327, ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T3) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 308/99x Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob das Vorbringen beziehungsweise das Begehren eindeutig genug ist, um daraus erschließen zu können, dass jemand einen Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache geltend macht, kann nur auf Grund der jeweiligen konkreten Behauptungen und somit nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. (T4) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 133/13k Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 172/25g nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046693