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{'item': '9ObA144/91; 9ObA26/97g; 9ObA108/97s; 9ObA12/99a; 9ObA256/00p; 9ObA77/01s; 8ObA79/02d; 8ObA82/02w; 9ObA94/02t; 9ObA19/03i; 9ObA30/06m; 9ObA46

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052630 Entscheidungsdatum22.03.2024 Geschäftszahl9ObA144/91; 9ObA26/97g; 9ObA108/97s; 9ObA12/99a; 9ObA256/00p; 9ObA77/01s; 8ObA79/02d; 8ObA82/02w; 9ObA94/02t; 9ObA19/03i; 9ObA30/06m; 9ObA46/07s; 9ObA127/12k; 9ObA93/21y; 8ObA70/23m NormBEinstG §8 Abs2 RechtssatzDa andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, löst die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis des Behinderten allerdings nicht auf (Arb 6248, 7955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; 9 Ob A 168/87; Kuderna, Entlassungsrecht 21). (§ 48 ASGG).Da andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, löst die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis des Behinderten allerdings nicht auf (Arb 6248, 7955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; 9 Ob A 168/87; Kuderna, Entlassungsrecht 21). (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-11 9 ObA 144/91 TE OGH 1997-04-09 9 ObA 26/97g TE OGH 1997-06-25 9 ObA 108/97s TE OGH 1999-03-17 9 ObA 12/99a Auch; Beisatz: Hier: § 45 VBO Wien. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 45, VBO Wien. (T1) TE OGH 2000-11-08 9 ObA 256/00p Vgl auch; Beisatz: Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 3, 6 Abs 1, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. (T2); Beisatz: Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden; diese Beurteilung kann auch im Falle der Nichtbefolgung einer Dienstanweisung gelten, sofern der Dienstnehmer zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Dienstanweisung zu befolgen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, Absatz eins, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. (T2); Beisatz: Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden; diese Beurteilung kann auch im Falle der Nichtbefolgung einer Dienstanweisung gelten, sofern der Dienstnehmer zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Dienstanweisung zu befolgen. (T3) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s TE OGH 2002-06-13 8 ObA 79/02d TE OGH 2002-08-08 8 ObA 82/02w TE OGH 2002-11-13 9 ObA 94/02t TE OGH 2004-01-21 9 ObA 19/03i Beisatz: Es ist naheliegend, diesen Ansatz auf die unbegründete Ruhestandsversetzung zu übertragen. (T4) TE OGH 2006-06-07 9 ObA 30/06m TE OGH 2007-09-28 9 ObA 46/07s TE OGH 2013-02-21 9 ObA 127/12k Auch; Veröff: SZ 2013/21 TE OGH 2021-09-28 9 ObA 93/21y TE OGH 2024-03-22 8 ObA 70/23m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052630

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