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{'item': '5Ob70/91; 5Ob10/96; 7Ob350/97i; 3Ob84/97t; 5Ob270/03x; 5Ob88/07p; 5Ob21/08m; 5Ob85/08y; 5Ob138/08t; 5Ob71/09s; 5Ob138/12y; 5Ob113/13y; 5Ob84

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082754 Entscheidungsdatum23.07.2024 Geschäftszahl5Ob70/91; 5Ob10/96; 7Ob350/97i; 3Ob84/97t; 5Ob270/03x; 5Ob88/07p; 5Ob21/08m; 5Ob85/08y; 5Ob138/08t; 5Ob71/09s; 5Ob138/12y; 5Ob113/13y; 5Ob84/15m; 5Ob217/17y; 5Ob222/17h; 5Ob238/18p; 5Ob183/22f; 9Ob54/24t NormWEG 1975 §1 WEG 2002 §2 Abs1 RechtssatzDem WEG kommt im Rahmen seines Alleinverfügungsrechtes auch das Recht zu, seinen Anteil mit Dienstbarkeiten zu belasten. Dies gilt nicht nur für persönliche Dienstbarkeiten, wie zum Beispiel das Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Realservituten. Gerade bei diesen ist anerkannt, dass herrschendes und dienendes "Grundstück" Wohnungseigentumsrechte derselben Gemeinschaft sein können, die Dienstbarkeit also zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils bestellt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-17 5 Ob 70/91 Veröff: NZ 1992,156 (Hofmeister, 159) TE OGH 1996-06-25 5 Ob 10/96 Vgl auch; Beisatz: Es besteht demnach kein Anlass, die Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des oder der Eigentümer eines Mindestanteiles zu verweigern. (T1) TE OGH 1998-03-10 7 Ob 350/97i Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen die Dienstbarkeit von vornherein bloß an einem Mindestanteil begründet und nur auf diesem eingetragen wurde. (T2) Veröff: SZ 71/48 TE OGH 1998-09-16 3 Ob 84/97t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, können nicht nur mit (Personal-)Dienstbarkeiten belastet, sondern es können auch zu ihren Gunsten auf fremden Grundstücken Dienstbarkeiten begründet werden; dabei ist jeder einzelne Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. (T3); Beisatz: Hier: Autoabstellplatz am Nachbargrundstück. (T4) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x Auch TE OGH 2007-05-08 5 Ob 88/07p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-01 5 Ob 21/08m Vgl auch; Beisatz: Die Grenze einer solchen Servitutsbelastung liegt im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts des Wohnungseigentümers. (T5) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 85/08y Vgl; Beisatz: Eine Dienstbarkeit kann auch (nur) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils begründet werden. (T6) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t Auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 71/09s Ähnlich; Beisatz: Das ausschließliche Nutzungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt umfasst naturgemäß auch das Recht, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer am Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen. (T7) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 138/12y Vgl auch TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass an den Miteigentumsanteilen, mit welchen das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist, die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden kann. (T8) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 84/15m Auch TE OGH 2017-12-21 5 Ob 217/17y tw abweichend; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Bem: Siehe RS0132020 (T9) TE OGH 2018-04-10 5 Ob 222/17h Auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 238/18p Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung von 5 Ob 217/17y. (T10) TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f Beisatz wie T5 TE OGH 2024-07-23 9 Ob 54/24t vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082754

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.