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5Ob74/91; 5Ob506/94; 5Ob545/93; 5Ob544/95; 5Ob49/95; 6Ob153/07d; 2Ob219/09h; 10Ob25/11s; 1Ob190/16x; 2Ob49/17w; 1Ob11/22g; 5Ob188/23t

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042390 Entscheidungsdatum14.12.2023 Geschäftszahl5Ob74/91; 5Ob506/94; 5Ob545/93; 5Ob544/95; 5Ob49/95; 6Ob153/07d; 2Ob219/09h; 10Ob25/11s; 1Ob190/16x; 2Ob49/17w; 1Ob11/22g; 5Ob188/23t NormZPO §500 IIH ZPO §500 Abs2 Z1 IIJ ZPO §527 B5 ZPO §528 J RechtssatzEine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint dort entbehrlich, wo das Rekursgericht gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO (auch die des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.Eine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint dort entbehrlich, wo das Rekursgericht gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, ZPO (auch die des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-17 5 Ob 74/91 TE OGH 1994-03-22 5 Ob 506/94 Gegenteilig TE OGH 1994-09-20 5 Ob 545/93 Gegenteilig TE OGH 1995-11-28 5 Ob 544/95 Gegenteilig TE OGH 1996-01-29 5 Ob 49/95 Vgl; Beisatz: Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50000,-- S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging (vgl 5 Ob 549/93). (Anmerkung zu 5 Ob 74/91: Ein Zulässigkeitsausspruch nach § 527 Abs 2 ZPO inkludiert aber nicht logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt; (hier: die für den maßgebenden Zeitraum betreffende Überschreitung des zulässigen Mietzinses liegt über 50.000,-- S)). (T1)Vgl; Beisatz: Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50000,-- S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging vergleiche 5 Ob 549/93). (Anmerkung zu 5 Ob 74/91: Ein Zulässigkeitsausspruch nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO inkludiert aber nicht logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt; (hier: die für den maßgebenden Zeitraum betreffende Überschreitung des zulässigen Mietzinses liegt über 50.000,-- S)). (T1) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 153/07d Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt. (T2) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 219/09h Vgl; Auch Beis wie T1 nur: Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50.000,-- S [nunmehr 30.000 EUR] übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging. (T3) TE OGH 2011-05-03 10 Ob 25/11s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-16 1 Ob 190/16x Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs erübrigt sich, wenn das Berufungsgericht einen Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 Euro übersteigt, zwar im Spruch nicht vorgenommen, in seiner rechtlichen Beurteilung aber festgehalten hat, es bestehe kein Anlass, von der durch die klagende Partei mit einem 30.000 Euro übersteigenden Betrag vorgenommenen Bewertung abzugeben. (T4); Veröff: SZ 2017/34 TE OGH 2017-05-16 2 Ob 49/17w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 11/22g Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-12-14 5 Ob 188/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042390

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.