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{'item': ['5Ob74/91', '2Ob104/99d', '5Ob247/99f', '5Ob154/00h', '7Ob244/03p', '2Ob149/06k', '5Ob152/10d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069367 Entscheidungsdatum17.09.1991 Geschäftszahl5Ob74/91; 2Ob104/99d; 5Ob247/99f; 5Ob154/00h; 7Ob244/03p; 2Ob149/06k; 5Ob152/10d NormMRG §1 Abs4 Z2; MRG §16 Abs1 Z1 RechtssatzDer Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-17 5 Ob 74/91 Veröff: WoBl 1992,147 (Würth) TE OGH 1999-04-15 2 Ob 104/99d Vgl auch; Beisatz: Bei einem gemischten Objekt kann von einer Wohnung oder einem Wohnhaus nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht. (T1) TE OGH 1999-09-14 5 Ob 247/99f Auch; nur: Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. (T2) Beis wie T1Auch; nur: Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem unter besonderer Berücksichtigung der ratio des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. (T2) Beis wie T1 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 154/00h Vgl auch; nur: Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. (T3) Beisatz: Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T4)Vgl auch; nur: Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. (T3) Beisatz: Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG. (T4) TE OGH 2003-11-05 7 Ob 244/03p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-12-21 2 Ob 149/06k Auch TE OGH 2011-02-09 5 Ob 152/10d Vgl; Auch Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.