RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084574 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl10ObS209/91; 10ObS88/95; 10ObS157/02i; 10ObS300/02v; 10ObS172/04y; 10ObS61/07d; 10ObS33/12v; 10ObS109/13x; 10ObS63/15k; 10ObS175/21i; 10ObS24/22k; 10ObS28/22y; 10ObS35/23d; 10Obs44/23b; 10ObS125/23i NormASVG §227 ASVG §228 ASVG §229 ASVG §227 Abs1 Z8 ASVG §227 Abs1 Z7 ASVG §236 Abs4b RechtssatzErsatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Krankengeldbezug zur Beitragsleistung nicht imstande war. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-17 10 ObS 209/91 Veröff: SSV-NF 5/87 TE OGH 1995-05-09 10 ObS 88/95 Vgl; Beisatz: Die Ersatzzeitenanrechnung gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten. (T1)Vgl; Beisatz: Die Ersatzzeitenanrechnung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten. (T1) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 157/02i Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten. (T2) Veröff: SZ 2002/106 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 300/02v Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne daß für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. (T3) Beisatz: Wegen der besonderen finanziellen Belastung, die die Versichertengemeinschaft durch solche beitragsfrei anzurechnenden Ersatzzeiten trifft, sieht der Gesetzgeber bei verschiedenen Ersatzzeiten Anrechnungsbeschränkungen für die Leistungsbemessung vor, die teilweise an das Lebensalter des Versicherten geknüpft, teilweise von diesem unabhängig sind. (T4) TE OGH 2005-03-08 10 ObS 172/04y Veröff: SZ 2005/29 TE OGH 2007-07-26 10 ObS 61/07d TE OGH 2012-04-12 10 ObS 33/12v Auch; Beisatz: Bei Ersatzzeiten handelt es sich in der Regel um Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz‑ oder Zivildienst zur Beitragsleistung nicht im Stande war. (T5) TE OGH 2013-09-12 10 ObS 109/13x nur T2; Veröff: SZ 2013/83 TE OGH 2016-01-19 10 ObS 63/15k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2022-02-22 10 ObS 175/21i nur T2 TE OGH 2022-03-29 10 ObS 24/22k Vgl; nur T2 TE OGH 2022-05-24 10 ObS 28/22y Vgl; nur T2 TE OGH 2023-04-25 10 ObS 35/23d vgl; Beisatz: Ersatzzeiten für den Präsenzdienst nach § 227 Abs 1 Z 7 und 8 ASVG können einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern. (T6)vgl; Beisatz: Ersatzzeiten für den Präsenzdienst nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG können einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern. (T6) Anm: Vgl bereits 10 ObS 24/22k, 10 ObS 28/22y, 10 ObS 53/22z.Anmerkung, Vgl bereits 10 ObS 24/22k, 10 ObS 28/22y, 10 ObS 53/22z. TE OGH 2023-04-25 10 Obs 44/23b vgl TE OGH 2023-11-21 10 ObS 125/23i vgl; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084574
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.