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{'item': ['11Os86/91', '14Os20/94', '13Os198/96', '14Os92/03', '15Os139/05p', '13Os142/14b', '13Os143/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099058 Entscheidungsdatum17.09.1991 Geschäftszahl11Os86/91; 14Os20/94; 13Os198/96; 14Os92/03; 15Os139/05p; 13Os142/14b; 13Os143/14z NormStPO §271; StPO §281 Abs1 Z3; StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzEin Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften besteht nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. Die Fertigstellung der Protokollsübertragung erst nach Beendigung der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO: Unter Nichtigkeitssanktion steht gemäß dem § 271 StPO (in Verbindung mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO) nur die gänzliche Unterlassung der Protokollführung. Verteidigungsrechte können demnach nur dann beeinträchtigt werden (Z 4), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war.Ein Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften besteht nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. Die Fertigstellung der Protokollsübertragung erst nach Beendigung der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO: Unter Nichtigkeitssanktion steht gemäß dem Paragraph 271, StPO (in Verbindung mit der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) nur die gänzliche Unterlassung der Protokollführung. Verteidigungsrechte können demnach nur dann beeinträchtigt werden (Ziffer 4,), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-17 11 Os 86/91 TE OGH 1994-03-15 14 Os 20/94 Vgl auch; Beisatz: Die verspätete Zustellung der Protokollsabschrift ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T1) TE OGH 1997-05-07 13 Os 198/96 nur: Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. (T2) TE OGH 2004-04-14 14 Os 92/03 Vgl; Beisatz: Eine Protokollübertragung schon im Zuge einer laufenden (fortgesetzten) Hauptverhandlung ist weder vorgesehen, noch ist dies im Normalfall - bei Abwicklung der Hauptverhandlung ohne Unterbrechung - möglich. (T3) TE OGH 2006-08-03 15 Os 139/05p Vgl auch; Beisatz: Aus der Bestimmung des § 271 Abs 6 zweiter und vierter Satz StPO ist kein Recht der Parteien ableitbar, im Fall einer Vertagung innerhalb der 2-Monatsfrist des § 276a StPO an jedem Verhandlungstag bereits über das Protokoll des jeweils vorangegangenen Verhandlungstages zu verfügen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Aus der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 6, zweiter und vierter Satz StPO ist kein Recht der Parteien ableitbar, im Fall einer Vertagung innerhalb der 2-Monatsfrist des Paragraph 276 a, StPO an jedem Verhandlungstag bereits über das Protokoll des jeweils vorangegangenen Verhandlungstages zu verfügen. (T4) TE OGH 2015-11-25 13 Os 142/14b Auch TE OGH 2015-11-25 13 Os 143/14z Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.