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{'item': '1Ob33/91; 1Ob38/90; 1Ob37/93; 1Ob32/94; 1Ob26/95; 1Ob43/95; 1Ob55/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2047/96b; 1Ob53/95; 1Ob6/97g; 1Ob213/99a; 1Ob52/00d; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050022 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob33/91; 1Ob38/90; 1Ob37/93; 1Ob32/94; 1Ob26/95; 1Ob43/95; 1Ob55/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2047/96b; 1Ob53/95; 1Ob6/97g; 1Ob213/99a; 1Ob52/00d; 1Ob9/00f; 9ObA135/00v; 1Ob24/02i; 1Ob298/03k; 1Ob57/08a; 1Ob131/08h; 1Ob114/10m; 1Ob222/13y; 1Ob159/17i; 1Ob149/24d NormABGB §1304 A1 AHG §1 H AHG §2 Abs2 RechtssatzDie Grundsätze des bürgerlichen Rechts haben auch im Amtshaftungsrecht zu gelten; dem haftungspflichtigen Rechtsträger stehen daher alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 51/7; JBl 1970). EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-18 1 Ob 33/91 Veröff: ZVR 1992/57 S 119 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 38/90 Veröff: SZ 64/126 = EvBl 1992/14 S 56 = JBl 1992,327 TE OGH 1994-02-16 1 Ob 37/93 TE OGH 1994-10-25 1 Ob 32/94 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 26/95 Auch TE OGH 1995-11-22 1 Ob 43/95 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 Veröff: SZ 69/145 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2192/96a Veröff: SZ 69/148 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2047/96b Auch; Veröff: SZ 69/188 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 53/95 Auch; Veröff: SZ 69/219 TE OGH 1997-05-15 1 Ob 6/97g Auch; Veröff: SZ 70/95 TE OGH 1999-10-22 1 Ob 213/99a Auch; nur: Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Dies kann sogar so weit führen, dass bei ganz überwiegendem Mitverschulden des Klägers die Amtshaftung für die nachlässige Behörde gar nicht mehr zum Tragen kommt. (T2) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 52/00d Vgl; Beisatz: Der Mitverschuldenseinwand ist abgeschnitten, wenn er nicht im Verfahren erster Instanz erfolgte. (T3) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 9/00f TE OGH 2000-07-12 9 ObA 135/00v Auch; nur: Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts haben auch im Amtshaftungsrecht zu gelten. (T4); nur T1 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 24/02i TE OGH 2004-11-23 1 Ob 298/03k Beisatz: Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen. (T5); Veröff: SZ 2004/163Beisatz: Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen. (T5); Veröff: SZ 2004/163 TE OGH 2008-04-03 1 Ob 57/08a Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten des Geschädigten, das die behördliche Tätigkeit überhaupt erst ausgelöst hat, kann regelmäßig kein Mitverschulden begründen. Auch auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten des (später) Geschädigten haben die hoheitlich tätig werdenden Organe gesetzmäßig zu reagieren. Ein Verhalten, das bereits vor dem Einschreiten der Behörde abgeschlossen wurde, kann regelmäßig kein Mitverschulden des Geschädigten begründen. (T6) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 131/08h TE OGH 2010-08-10 1 Ob 114/10m Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Art 5 Abs 5 EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung). (T7); Bem: Siehe RS126114. (T8)Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung). (T7); Bem: Siehe RS126114. (T8) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Auch; nur T4; Veröff: SZ 2014/20 TE OGH 2017-09-27 1 Ob 159/17i Auch TE OGH 2025-01-21 1 Ob 149/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.