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{'item': '1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob145/97y; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 1Ob54/00y; 1Ob210/06

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053073 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob145/97y; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 1Ob54/00y; 1Ob210/06y; 1Ob129/09s; 1Ob77/14a; 1Ob123/15t; 1Ob68/16f; 1Ob199/16w; 1Ob81/17v; 1Ob215/18a; 1Ob22/23a; 1Ob143/25y NormAHG §2 Abs2 RechtssatzDas Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg hätte haben können.Das Wort "können" in Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg hätte haben können. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-18 1 Ob 33/91 Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 22/92 nur: Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern. (T1) nur: Das Wort "können" in Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 15/95 nur T1 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 6/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/15 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 nur T1; Veröff: SZ 69/145 TE OGH 1997-07-24 1 Ob 145/97y TE OGH 1997-10-14 1 Ob 244/97g Auch; nur T1 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 241/97s nur T1; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen. (T2) Veröff: SZ 71/7 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/28 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/51 TE OGH 1999-10-22 1 Ob 80/99t nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 54/00y Ähnlich; Beisatz: Ausschlaggebend ist, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den eingeklagten Schaden bei abstrakter Beurteilung deren Wirkungsmöglichkeit hätte abwenden können. Hier:Verletzung der Rettungspflicht durch Unterlassung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, durch welche die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüft werden müssen. Wäre der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Verdachtslage unberechtigt waren, so wäre durch eine solche Feststellung das behauptete Verwertungshindernis für das (auch) auf der nicht beschlagnahmten Festplatte des Klägers gespeicherte EDV-Programm und somit der dadurch angeblich entstandene Verdienstentgang weggefallen. (T3) TE OGH 2006-11-28 1 Ob 210/06y Beis wie T2; Beisatz: Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern. (T4) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 129/09s Beis wie T2 TE OGH 2014-05-22 1 Ob 77/14a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/85 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 68/16f Vgl auch TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 81/17v Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, ZPO. (T5) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 215/18a nur T1 TE OGH 2023-03-21 1 Ob 22/23a vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 143/25y Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053073

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.