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{'item': ['1Ob38/90', '1Ob32/94', '1Ob55/95', '1Ob298/03k', '1Ob210/06y', '1Ob183/11k', '1Ob123/15t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050199 Entscheidungsdatum18.09.1991 Geschäftszahl1Ob38/90; 1Ob32/94; 1Ob55/95; 1Ob298/03k; 1Ob210/06y; 1Ob183/11k; 1Ob123/15t NormABGB §1304 A1; AHG §2 Abs2 RechtssatzEs ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel.Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-18 1 Ob 38/90 Veröff: SZ 64/126 = EvBl 1992/14 S 56 = JBl 1992,327 TE OGH 1994-10-25 1 Ob 32/94 Auch; nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel. (T1) Auch; nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel. (T1) Beisatz: Hier: Unterlassener Antrag auf Bewilligung des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf die - unrichtige - Auskunft des zuständigen Arbeitsamts, daß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. (T2) TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. (T3) nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Abs AHG. (T3) Veröff: SZ 69/145 TE OGH 2004-11-23 1 Ob 298/03k nur: Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf formal im selben verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. (T4) Veröff: SZ 2004/163 TE OGH 2006-11-28 1 Ob 210/06y Beisatz: Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern. (T5)Beisatz: Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern. (T5) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 183/11k Vgl auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t nur T3; nur T4; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T6); nur T3; nur T4; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG. (T6); Veröff: SZ 2015/85 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050199

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.