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{'item': '1Ob595/91; 7Ob615/91; 3Ob528/92; 1Ob621/93; 4Ob556/94; 1Ob597/95; 6Ob2126/96g; 4Ob2233/96b; 6Ob2360/96v; 9Ob373/97m; 9Ob120/03t; 1Ob7/04t; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047337 Entscheidungsdatum02.02.2022 Geschäftszahl1Ob595/91; 7Ob615/91; 3Ob528/92; 1Ob621/93; 4Ob556/94; 1Ob597/95; 6Ob2126/96g; 4Ob2233/96b; 6Ob2360/96v; 9Ob373/97m; 9Ob120/03t; 1Ob7/04t; 7Ob223/08g; 1Ob159/13h; 1Ob83/15k; 4Ob1/18b; 1Ob152/20i; 10Ob2/21y; 1Ob155/20f; 6Ob151/21f NormABGB §140 Aa ABGB §140 Ab ABGB §140 Bc ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 RechtssatzErfüllt der den Kindern aus erster Ehe zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständigen Betreuung im Haushalt, muss er seine Lebensverhältnisse derart gestalten, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-18 1 Ob 595/91 TE OGH 1991-11-14 7 Ob 615/91 Auch; Beisatz: Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. Dies schon deshalb, weil die im Gesetz vorgesehene Anspannung immer dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann und nicht auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt ist. (T1) Veröff: RZ 1992/24 S 69 TE OGH 1992-04-29 3 Ob 528/92 Auch TE OGH 1993-11-17 1 Ob 621/93 Auch TE OGH 1994-10-04 4 Ob 556/94 Auch; Veröff: SZ 67/162 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 597/95 TE OGH 1996-07-11 6 Ob 2126/96g TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2233/96b TE OGH 1997-01-16 6 Ob 2360/96v Auch; Beis wie T1 nur: Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. (T2) TE OGH 1997-12-10 9 Ob 373/97m TE OGH 2004-03-31 9 Ob 120/03t Beis wie T2 TE OGH 2004-06-25 1 Ob 7/04t Beisatz: Steht aberder unterhaltsberechtigten Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann kann sie zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen. (T3) TE OGH 2008-12-17 7 Ob 223/08g TE OGH 2013-09-19 1 Ob 159/13h Auch TE OGH 2015-10-22 1 Ob 83/15k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T4) TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b Auch TE OGH 2020-09-23 1 Ob 152/20i Vgl TE OGH 2021-02-26 10 Ob 2/21y auch Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 155/20f vgl; Beisatz wie T1 Anm: Veröff: SZ 2021/24Anmerkung, Veröff: SZ 2021/24 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 151/21f Beisatz: Hier: Elternteilzeit. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047337

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.