RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075908 Entscheidungsdatum24.09.1991 Geschäftszahl4Ob541/91; 4Ob542/91; 8Ob593/91; 7Ob555/92; 6Ob546/95; 4Ob2160/96t; 10Ob337/99b (10Ob338/99z, 10Ob339/99x); 7Ob11/15s NormUbG §3 RechtssatzMateriell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (
- ua)das Vorliegen einer psychischen Krankheit. § 3 UbG erwähnt - im Gegensatz etwa zu § 273 Abs 1 ABGB - nicht daneben auch noch die geistig behinderten Personen. Aus der gleichzeitigen Novellierung des § 37 Abs 1 KAG - wo die bisherige Wortfolge "Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken" durch die bloße Nennung "psychisch Kranker" ersetzt wurde - und dem Justizausschußbericht dazu (1204 BlgNR 17.GP S 1) geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen.Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (
- ua)das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Paragraph 3, UbG erwähnt - im Gegensatz etwa zu Paragraph 273, Absatz eins, ABGB - nicht daneben auch noch die geistig behinderten Personen. Aus der gleichzeitigen Novellierung des Paragraph 37, Absatz eins, KAG - wo die bisherige Wortfolge "Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken" durch die bloße Nennung "psychisch Kranker" ersetzt wurde - und dem Justizausschußbericht dazu (1204 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode S 1) geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-24 4 Ob 541/91 Veröff: SZ 64/131 = ÖA 1992,60 TE OGH 1991-09-24 4 Ob 542/91 Veröff: JBl 1992,106 = NZ 1992,270 = ÖA 1992,92 TE OGH 1991-10-10 8 Ob 593/91 Auch TE OGH 1992-05-21 7 Ob 555/92 Auch; Beisatz: Idiotie ist keine Erkrankung in diesem Sinne. (T1) TE OGH 1995-06-22 6 Ob 546/95 Veröff: SZ 68/117 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2160/96t nur: Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (
- ua)das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Absicht des Gesetzgebers, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen. (T2)nur: Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (
- ua)das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Absicht des Gesetzgebers, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen. (T2) TE OGH 2000-01-11 10 Ob 337/99b Vgl auch; nur: Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (
- ua)das Vorliegen einer psychischen Krankheit. (T3) TE OGH 2015-04-09 7 Ob 11/15s nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075908