Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Litera a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (Hier: in Jugoslawien abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Schlossers). EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-24 10 ObS 238/91 Veröff: SSV - NF 5/99 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 456/97z Auch; Beisatz: Hier: § 27a Abs 2 BAG. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG. (T1) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 71/99k Vgl auch; nur:
Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. (T2)Vgl auch; nur:
Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Litera a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. (T2) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 162/00x Beis wie T1; Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist. (T3); Beisatz: Ist keine rechtsgestaltende Anerkennung des ausländischen Lehrabschlusses aufgrund eines Individualantrages
Abs 2 BAG erfolgt, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht und damit die Annahme eines erlernten Berufes aus. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des Paragraph 27 a, BAG erfolgt ist. (T3); Beisatz: Ist keine rechtsgestaltende Anerkennung des ausländischen Lehrabschlusses aufgrund eines Individualantrages
Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG erfolgt, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht und damit die Annahme eines erlernten Berufes aus. (T4) TE OGH 2001-03-20 10 ObS 25/01a nur:
Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (T5); Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherte erwirbt die berufliche Qualifikation als Facharbeiter nicht erst mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Die im Ausland abgelegte Prüfung ist in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre (so bereits SSV-NF 5/99). (T6); Veröff: SZ 74/48nur:
Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Litera a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (T5); Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherte erwirbt die berufliche Qualifikation als Facharbeiter nicht erst mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Die im Ausland abgelegte Prüfung ist in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre (so bereits SSV-NF 5/99). (T6); Veröff: SZ 74/48 TE OGH 2002-05-14 10 ObS 139/02t Auch; nur:
Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden. (T7); Beisatz: Derzeit: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T8)Auch; nur:
Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Litera a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden. (T7); Beisatz: Derzeit: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T8) TE OGH 2002-07-23 10 ObS 236/02g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-10 10 ObS 90/12a Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/85 TE OGH 2025-12-09 10 ObS 125/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052663
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