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OGH Rechtssatz RS0018515 (9Ob712/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018515 Entscheidungsdatum25.09.1991 Geschäftszahl9Ob712/91; 3Ob550/95; 6Ob147/05v; 5Ob33/06y; 10Ob38/20s NormABGB §921 RechtssatzDer nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von § 330 ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.Der nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von Paragraph 330, ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-25 9 Ob 712/91 Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 550/95 nur: Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. (T1) Veröff: SZ 68/116nur: Der nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. (T1) Veröff: SZ 68/116 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 147/05v Beisatz: Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T2) TE OGH 2006-04-20 5 Ob 33/06y nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T3) TE OGH 2020-11-24 10 Ob 38/20s Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018515

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.