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OGH Rechtssatz RS0018524 (9Ob712/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018524 Entscheidungsdatum25.09.1991 Geschäftszahl9Ob712/91; 6Ob147/05v; 5Ob49/13m NormABGB §921 Rechtssatz§ 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte.Paragraph 921, Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des Paragraph 330, ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-25 9 Ob 712/91 Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 147/05v Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T1) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 49/13m Auch; Beisatz: Hier: Auflösung des zwischen den Parteien über ein Gastwirtschaftsunternehmen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2)

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