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9Ob712/91

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018527 Entscheidungsdatum25.09.1991 Geschäftszahl9Ob712/91; 3Ob550/95; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 5Ob33/06y; 5Ob49/13m; 10Ob38/20s; 8Ob56/21z NormABGB §921 RechtssatzZu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. § 4 Abs 1 Z 2 KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht.Zu vergüten ist im Rahmen des Paragraph 921, Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil Paragraph 921, Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-25 9 Ob 712/91 Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 550/95 nur: Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. (T1) nur: Zu vergüten ist im Rahmen des Paragraph 921, Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. (T1) Veröff. SZ 68/116 TE OGH 2005-10-27 1 Ob 110/05s Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des Paragraph 5 g, KSchG. (T2) Beisatz: Die Rechtsansicht, das angemessene Benützungsentgelt sei unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen; die Wertminderung sei nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar sei, stellt keine Fehlbeurteilung dar. (T3) Beisatz: Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T4)Beisatz: Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß Paragraph 273, ZPO erfolgen. (T4) Veröff: SZ 2005/137 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 147/05v Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T5) TE OGH 2006-04-20 5 Ob 33/06y Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T6) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 49/13m nur T1 TE OGH 2020-11-24 10 Ob 38/20s Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Wohnhaus. (T7) TE OGH 2021-05-26 8 Ob 56/21z Vgl; Beisatz: Hier: Der Anspruch ist auf Rückstellung des Geleisteten oder, wenn dies unmöglich oder untunlich ist, auf Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung gerichtet. Dabei ist bei späterer Rückstellung auch der Nutzen, der in der Verwendung der Sache selbst liegt, durch ein angemessenes Benützungsentgelt zu vergüten. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018527

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.