Abs1 I2a;
ABGB §1158 Abs1 römisch eins;
Abs1 I2a;
Steht ein für die Beurteilung des Eintrittes der vereinbarten Resolutivbedingung maßgeblicher Zeitpunkt nicht auch nur annähernd fest, ist sie nicht als zulässige Zeitbestimmung zu qualifizieren und kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einseitig nur durch Kündigung oder Entlassung gelöst werden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-25 9 ObA 158/91 Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = Arb 10985 = ecolex 1992,39 TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2167/96h Auch; Beisatz: Hier: Klausel in einem Dienstvertrag, wonach dieser nur Gültigkeit mit dem Dienstvertrag des Ehegatten des Dienstnehmers hat - unzulässige auflösende Bedingung, sodass das Dienstverhältnis als unbefristet zu klassifizieren und die Bedingung unbeachtlich ist. (T1) TE OGH 1998-06-24 9 ObA 156/98a Vgl auch; Beisatz: Resolutivbedingungen im Arbeitsverhältnis sind nur dann unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgebender Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. (T2) TE OGH 2001-01-11 8 ObA 178/00k Veröff: SZ 74/2 TE OGH 2002-11-13 9 ObA 94/02t Vgl auch; Beisatz: Hier: § 40 lit b DBO: Beendigung des Dienstverhältnisses des Bediensteten ohne Kündigung, wenn die Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall ein Jahr gedauert hat. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 40, Litera b, DBO: Beendigung des Dienstverhältnisses des Bediensteten ohne Kündigung, wenn die Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall ein Jahr gedauert hat. (T3) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 129/04t Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Resolutivbedingung in privaten Dienstverhältnissen unzulässig ist, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. Eine solche Resolutivbedingung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 1158 Abs 1 ABGB bzw des § 19 Abs 1
. (T4)Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Resolutivbedingung in privaten Dienstverhältnissen unzulässig ist, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. Eine solche Resolutivbedingung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB bzw des Paragraph 19, Absatz eins,
. (T4) TE OGH 2006-12-20 9 ObA 116/06h TE OGH 2013-09-27 9 ObA 71/13a Beisatz: Dies gilt auch für gemäß § 18 PTSG übergeleitete ehemalige Vertragsbedienstete. (T5)Beisatz: Dies gilt auch für gemäß Paragraph 18, PTSG übergeleitete ehemalige Vertragsbedienstete. (T5) Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T6)Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd Paragraph 19, Absatz 4, PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T6) TE OGH 2013-08-27 9 ObA 66/13s Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das dem öffentlichen Dienstgeber in § 24 Abs 9 VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen und nicht gleichheitswidrig. (T7)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das dem öffentlichen Dienstgeber in Paragraph 24, Absatz 9, VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen und nicht gleichheitswidrig. (T7) TE OGH 2013-10-29 9 ObA 116/13v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.