← Österreich

{'item': '9ObA158/91; 9ObA6/10p; 9ObA69/13g; 9ObA5/19d; 8ObA21/23f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059222 Entscheidungsdatum24.05.2023 Geschäftszahl9ObA158/91; 9ObA6/10p; 9ObA69/13g; 9ObA5/19d; 8ObA21/23f Normoö GdBG 1982 §1 VertragsbedienstetenO der Stadt Linz allg RechtssatzDa das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumte Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. Die VBO ist nur lex contractus. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-25 9 ObA 158/91 Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = ecolex 1992,39 = Arb 10985 TE OGH 2010-12-22 9 ObA 6/10p nur: Da das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumte Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. (T1) Beisatz: Siehe nunmehr auch RS0126583. (T2) Veröff: SZ 2010/165 TE OGH 2013-10-29 9 ObA 69/13g TE OGH 2019-02-27 9 ObA 5/19d Vgl aber; Beisatz: Hier: Anwendung der Sonderbestimmung des § 139d Oö. StGBG 2002 für Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe. (T3)Vgl aber; Beisatz: Hier: Anwendung der Sonderbestimmung des Paragraph 139 d, Oö. StGBG 2002 für Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe. (T3) TE OGH 2023-05-24 8 ObA 21/23f Beisatz: Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird. (T4) Beisatz: Da § 3 AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet. (T5)Beisatz: Da Paragraph 3, AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet. (T5) Beisatz: Die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut können ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind. (T6)Beisatz: Die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut können ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd Paragraph 2, AngG beschäftigt sind. (T6) Beisatz: Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist nicht unsachlich. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059222

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.