6Ob9/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.09.1991 Geschäftszahl6Ob9/91 NormAktG §139 Abs3;
ArbVG §110;
RechtssatzDie Einwendung des Abschlußprüfers, der Gesellschaft drohe aus einer Behändigung seines Prüfungsberichtes an das gemäß § 110 ArbVG entsandte Aufsichtsratsmitglied wegen dessen erklärter Absicht, sich den Prüfungsbericht durch die zuständige Kammer im Wege der einem Belegschaftsorgan zustehenden Beratung erläutern zu lassen, eine Schädigung ihrer Interessen, ist unbeachtlich, weil der Abschlußprüfer zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft nicht befugt ist.Die Einwendung des Abschlußprüfers, der Gesellschaft drohe aus einer Behändigung seines Prüfungsberichtes an das gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandte Aufsichtsratsmitglied wegen dessen erklärter Absicht, sich den Prüfungsbericht durch die zuständige Kammer im Wege der einem Belegschaftsorgan zustehenden Beratung erläutern zu lassen, eine Schädigung ihrer Interessen, ist unbeachtlich, weil der Abschlußprüfer zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft nicht befugt ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/09/26 6 Ob 9/91 Veröff: SZ 64/133 = GesRZ 1992,52 = RdW 1992,10 RechtssatznummerRS0049441