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{'item': '6Ob12/91; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob19/01i; 6Ob262/02a; 2Ob166/08p; 5Ob168/08d; 6Ob88/10z; 6Ob246/12p; 6Ob61/14k; 6Ob28/16k; 6Ob142/17a; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060128 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl6Ob12/91; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob19/01i; 6Ob262/02a; 2Ob166/08p; 5Ob168/08d; 6Ob88/10z; 6Ob246/12p; 6Ob61/14k; 6Ob28/16k; 6Ob142/17a; 6Ob118/20a; 6Ob92/25k NormFBG §40 Abs4 GmbHG §93 Abs5 UGB §30 Abs2 RechtssatzErfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-26 6 Ob 12/91 Veröff: SZ 64/134 = RdW 1992,8 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 330/98t Vgl; Beisatz: In der Nachtragsliquidation haben Gesellschaftsgläubiger Antragsrecht (SZ 61/38 uva). (T1) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 131/00h Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 19/01i Beisatz: Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134). Den Antragsteller trifft die Behauptungslast und Bescheinigungslast. (T2); Veröff: SZ 74/28 TE OGH 2003-01-23 6 Ob 262/02a TE OGH 2008-11-27 2 Ob 166/08p nur: Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. (T3) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d TE OGH 2010-05-19 6 Ob 88/10z nur T3;Beisatz: Vermögen ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist. (T4); Beisatz: Eine Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO indiziert die Vermögenslosigkeit. (T5); Beisatz: Hier: Ein Restbetrag auf dem Konkurs‑Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters stellt kein Vermögen der Gesellschaft dar. (T6)nur T3;Beisatz: Vermögen ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist. (T4); Beisatz: Eine Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 139, KO indiziert die Vermögenslosigkeit. (T5); Beisatz: Hier: Ein Restbetrag auf dem Konkurs‑Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters stellt kein Vermögen der Gesellschaft dar. (T6) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 246/12p nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus. (T7) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 61/14k nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt. (T8) Beisatz: Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. (T9) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 28/16k Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: (Deckungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer – Erfolgsaussichten der Geltendmachung nicht ausreichend bescheinigt. (T10) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 142/17a Auch; Beis wie T8; Beisatz: Ein Antragsteller ist nach Bestreitung seiner Behauptungen durch den Antragsgegner nicht gehalten, diese Bestreitungen seinerseits zu bestreiten und seine Behauptungen zu wiederholen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts in einer solchen Konstellation, die angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und zu bewerten. (T11) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 118/20a Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 Beisatz: Allgemeine Angaben oder Vermutungen genügen nicht, andererseits ist aber auch kein voller Beweis erforderlich. (T12) Beisatz: Die Aufhebung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendes Vermögens indiziert die Vermögenslosigkeit. (T13) Anm: Veröff: SZ 2020/78Anmerkung, Veröff: SZ 2020/78 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060128

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.