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OGH Rechtssatz RS0060134 (6Ob12/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060134 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl6Ob12/91; 6Ob19/01i; 6Ob4/08v; 2Ob166/08p; 6Ob265/11f; 6Ob61/14k; 6Ob142/17a; 6Ob118/20a; 6Ob92/25k NormFBG §40 Abs4 GmbHG §63 GmbHG §93 Abs5 RechtssatzAls Vermögen können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen andere Dritte angesehen werden. Dazu gehören aber nach Auffassung des erkennenden Senates auch Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft als Bestellerin (Geldanspruch auf Preisminderung für Sachmängel, Ersatz der Verbesserungskosten und andere) und Geldansprüche auf Schadenersatz. Ebenso können noch offene Haftrücklässe und Bankgarantien Vermögen sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-26 6 Ob 12/91 Veröff: SZ 64/134 = RdW 1992,8 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94 TE OGH 2001-03-30 6 Ob 19/01i Vgl auch; Beisatz: Als Vermögen der Gesellschaft kommen auch Einlageansprüche gegen die Gesellschafter in Betracht. (T1); Veröff: SZ 74/28 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 4/08v Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft dem Firmenbuchstand zufolge eine Forderung gegen den Alleingesellschafter auf Volleinzahlung der Stammeinlage hat, stellt kein „offenkundiges Vermögen" im Sinn des § 40 Abs 1 letzter Satz FBG dar. (T2); Veröff: SZ 2008/95Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft dem Firmenbuchstand zufolge eine Forderung gegen den Alleingesellschafter auf Volleinzahlung der Stammeinlage hat, stellt kein „offenkundiges Vermögen" im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz FBG dar. (T2); Veröff: SZ 2008/95 TE OGH 2008-11-27 2 Ob 166/08p Beisatz: Hier: Ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers stellt ein Vermögen im Sinne des § 93 Abs5 GmbHG dar. (T3)Beisatz: Hier: Ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers stellt ein Vermögen im Sinne des Paragraph 93, Abs5 GmbHG dar. (T3) TE OGH 2012-02-16 6 Ob 265/11f Auch; Beisatz: Hier: Bestand einer Haftpflichtversicherung, die eine allfällige Ersatzpflicht der Gesellschaft in einem bestimmten Passivprozess deckt. (T4) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 61/14k TE OGH 2017-10-25 6 Ob 142/17a Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 118/20a nur: Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen andere Dritte angesehen werden. (T5) Anm: Veröff: SZ 2020/78Anmerkung, Veröff: SZ 2020/78 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060134

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.