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{'item': ['7Ob581/91', '5Ob522/93', '6Ob556/93', '8Ob595/93', '2Ob603/93', '8Ob503/94', '3Ob144/99v', '5Ob183/02a', '1Ob3/06g', '4Ob51/06p', '3Ob31/05

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009571 Entscheidungsdatum26.09.1991 Geschäftszahl7Ob581/91; 5Ob522/93; 6Ob556/93; 8Ob595/93; 2Ob603/93; 8Ob503/94; 3Ob144/99v; 5Ob183/02a; 1Ob3/06g; 4Ob51/06p; 3Ob31/05p; 4Ob55/07b; 7Ob186/08s; 6Ob212/08g; 7Ob166/10b NormABGB §94; EheG §66 RechtssatzWenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen ) Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-26 7 Ob 581/91 Veröff: RZ 1992/95 S 290 TE OGH 1993-09-22 5 Ob 522/93 Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsvergleich, mit welchem der Frau 40 % des verfügbaren Einkommens des Mannes und der Ersatz der Krankenkassenbeiträge zugesichert wurden. (T1) TE OGH 1993-11-10 6 Ob 556/93 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 595/93 Auch; nur: Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen )Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert. (T2) TE OGH 1994-01-27 2 Ob 603/93 Beisatz: Zur Sicherung des Existenzminimums (Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen) kommt ausnahmsweise eine Erhöhung des Prozentsatzes in Frage (so schon EFSlg 64912). (T3); Veröff: EvBl 1994/148 S.736 TE OGH 1994-02-24 8 Ob 503/94 Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. Hier: Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten begründeten Unterbringung in einem Pflegeheim. (T4) TE OGH 2000-01-31 3 Ob 144/99v Beis wie T4 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 183/02a nur T2; Beisatz: Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. (T5) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 3/06g nur: Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T6); Beisatz: Etwa dann, wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag allzu weit unter dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen liegt. (T7) TE OGH 2006-05-23 4 Ob 51/06p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 31/05p nur: Es handelt sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T8) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Auch TE OGH 2008-09-11 7 Ob 186/08s Auch TE OGH 2009-10-16 6 Ob 212/08g Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. (T9); Beisatz: Dass nach § 70 Abs 1 EheG der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, schließt eine Einmalzahlung, wie sie für nicht chronisch anfallende Sonderbedarfskosten typisch ist, nicht aus, wie § 70 Abs 2 EheG zeigt. (T10)Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. (T9); Beisatz: Dass nach Paragraph 70, Absatz eins, EheG der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, schließt eine Einmalzahlung, wie sie für nicht chronisch anfallende Sonderbedarfskosten typisch ist, nicht aus, wie Paragraph 70, Absatz 2, EheG zeigt. (T10) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Auch; Veröff: SZ 2010/137

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.