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{'item': ['7Ob1577/91', '5Ob1110/92', '5Ob512/93 (5Ob1542/93)', '5Ob520/93', '1Ob535/94 (1Ob1551/94)', '1Ob2124/96a', '8Ob2140/96f', '7Ob156/98m', '2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042360 Entscheidungsdatum26.09.1991 Geschäftszahl7Ob1577/91; 5Ob1110/92; 5Ob512/93 (5Ob1542/93); 5Ob520/93; 1Ob535/94 (1Ob1551/94); 1Ob2124/96a; 8Ob2140/96f;

§502

Abs3 Z2 K;

§502

Abs5 Z2 IZPO §500 IIB2;

§502

Abs3 Z2 K;

§502Abs5 Z2 römisch eins Rechtssatz

Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560

Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision kommt es nicht allein auf das Klagsvorbringen an.Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des Paragraph 560,

Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision kommt es nicht allein auf das Klagsvorbringen an. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-26 7 Ob 1577/91 TE OGH 1993-02-02 5 Ob 1110/92 Vgl aber TE OGH 1993-04-27 5 Ob 512/93 Auch; nur: Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560

Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. (T1); Beisatz: Hier: Die Frage, wie weit die dem bestehenden Bestandverhältnis entspringenden Benützungsrechte der Mieter reichen. (T2)Auch; nur: Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des Paragraph 560,

Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. (T1); Beisatz: Hier: Die Frage, wie weit die dem bestehenden Bestandverhältnis entspringenden Benützungsrechte der Mieter reichen. (T2) TE OGH 1993-09-22 5 Ob 520/93 nur T1 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 535/94 Vgl; nur T1; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T3)Vgl; nur T1; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T3) TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2124/96a Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2140/96f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-09 7 Ob 156/98m nur T1; Beisatz: Hier: Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 52.000,-- gemäß neuer Rechtslage nach der Wertgrenzennovelle 1997. (T4) TE OGH 2000-09-28 2 Ob 234/00a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2

. (T5) Beisatz: Hier: Prekarium, keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5

. (T6)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nunmehr Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2,

. (T5) Beisatz: Hier: Prekarium, keine Bestandstreitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5,

. (T6) TE OGH 2005-06-14 2 Ob 144/05y Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-11-05 7 Ob 212/08i Vgl aber; Beisatz: Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2

angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers auszugehen. (T7)Vgl aber; Beisatz: Für die Frage, ob der in Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2,

angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers auszugehen. (T7) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 176/13h Vgl; Beisatz: Hier: Räumung. (T8) TE OGH 2019-02-20 3 Ob 18/19x Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042360

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