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{'item': '8Ob635/90; 8Ob1647/91; 8Ob532/92; 10ObS64/92; 1Ob570/93; 6Ob587/93; 8Ob595/93; 8Ob588/93; 3Ob183/94; 10ObS205/94; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012492 Entscheidungsdatum14.07.2022 Geschäftszahl8Ob635/90; 8Ob1647/91; 8Ob532/92; 10ObS64/92; 1Ob570/93; 6Ob587/93; 8Ob595/93; 8Ob588/93; 3Ob183/94; 10ObS205/94; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i; 6Ob2233/96t; 1Ob2266/96h; 1Ob35/98y; 7Ob194/98z; 1Ob288/98d; 1Ob226/99p; 10ObS35/00w; 3Ob308/98k; 6Ob217/00f; 3Ob130/00i; 6Ob10/01s; 1Ob108/01s; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob321/01h; 9Ob99/03d; 1Ob25/04i; 7Ob191/05x; 6Ob299/05x; 4Ob55/07b; 8Ob24/09a; 8Ob38/09k; 2Ob246/09d; 8Ob80/10p; 1Ob231/10t; 4Ob86/11t; 1Ob122/11i; 1Ob235/11g; 9Ob14/13v; 7Ob80/13k; 4Ob85/16b; 8Ob49/16p; 7Ob220/16b; 8Ob115/16v; 5Ob113/17d; 7Ob246/18d; 6Ob204/19x; 1Ob221/20m; 9Ob48/22g NormABGB §94 EheG §66 RechtssatzDer von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen, ebenso der Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten. EntscheidungstexteTE OGH 1991-09-26 8 Ob 635/90 Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151 TE OGH 1991-11-28 8 Ob 1647/91 Vgl TE OGH 1992-02-20 8 Ob 532/92 Vgl; Beisatz: Hier: 36 % des "Nettofamilieneinkommens". (T1) Veröff: ÖA 1992,86 = JBl 1992,705 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 64/92 nur: Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen. (T2) Beisatz: Gemindert um je weitere 4 Prozent - Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten zur Gänze abzuziehen. (T3) TE OGH 1993-06-22 1 Ob 570/93 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1993-09-22 6 Ob 587/93 nur T2; Beisatz: Abzug von 4 % bei Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für nicht berufstätige zweite Ehegattin. (T4) Veröff: SZ 66/114 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 595/93 nur T2 TE OGH 1994-10-27 8 Ob 588/93 Auch; nur T2 TE OGH 1995-02-22 3 Ob 183/94 nur T2 TE OGH 1995-12-19 10 ObS 205/94 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beide frühere Ehegatten beziehen Alterspensionen. (T5) Veröff: SZ 68/241 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2025/96i Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der schlechter verdienende Ehegatte hat auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach seinen Kräften und nach der bisherigen Lebensgestaltung durch eigenen Erwerb seinen Unterhalt zu decken. Er hat einen Ergänzungsanspruch, wenn sein Einkommen wesentlich niedriger ist als das des anderen Ehegatten. (T6) TE OGH 1996-10-24 6 Ob 2233/96t nur: Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten. (T7) TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2266/96h Auch TE OGH 1998-02-24 1 Ob 35/98y Auch; Beisatz: In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit 40 % der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf. (T8)Auch; Beisatz: In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit 40 % der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf. (T8) TE OGH 1998-07-13 7 Ob 194/98z Auch; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T9) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 288/98d Auch; Beisatz: Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. (T10) Veröff: SZ 72/74 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 226/99p Vgl; Beisatz: Insgesamt sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung der Höhe des gemäß § 66 EheG zu leistenden "angemessenen Unterhalts" maßgebend. (T11)Vgl; Beisatz: Insgesamt sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung der Höhe des gemäß Paragraph 66, EheG zu leistenden "angemessenen Unterhalts" maßgebend. (T11) TE OGH 2000-03-21 10 ObS 35/00w Vgl; Beisatz: Bei beiderseits sehr niedrigem Einkommen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG zusteht. (T12)Vgl; Beisatz: Bei beiderseits sehr niedrigem Einkommen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG zusteht. (T12) TE OGH 2000-04-26 3 Ob 308/98k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 217/00f Auch TE OGH 2000-09-20 3 Ob 130/00i Auch; Beisatz: Aufgrund der jahrelangen anhaltenden Verluste des Unternehmens der Unterhaltsberechtigten gilt sie als einkommenslos, weshalb der von der Rechtsprechung bei beiderseits vorliegendem Einkommen angewendete Prozentsatz von 40 % nicht zur Anwendung kommt. (T13) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 10/01s Auch; nur T2 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 108/01s nur T2; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-05-07 7 Ob 321/01h Auch; nur T7; Beis wie T4 TE OGH 2003-09-24 9 Ob 99/03d Auch TE OGH 2004-03-18 1 Ob 25/04i Auch; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T14) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x Vgl auch TE OGH 2006-02-16 6 Ob 299/05x Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Auch TE OGH 2009-04-02 8 Ob 24/09a Auch; Beisatz: Entscheidend bei der Unterhaltsermittlung sind die Umstände des Einzelfalles. (T15) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 38/09k Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können. (T16) Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. (T17) TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d nur T2; Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/134 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 80/10p Auch; Beis wie T15 TE OGH 2011-01-26 1 Ob 231/10t Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/8 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 86/11t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-09-01 1 Ob 122/11i nur T2; Beis wie T3 nur: Gemindert um je weitere 4 Prozent - Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten. (T18) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 235/11g Auch; nur T2 TE OGH 2013-05-29 9 Ob 14/13v Auch; Beis wie T10; Beis wie T17 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 80/13k Vgl auch TE OGH 2016-05-24 4 Ob 85/16b Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 49/16p Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 220/16b Auch TE OGH 2017-02-22 8 Ob 115/16v Auch; Beis wie T15; Beisatz: Wie weit bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen von der Prozentmethode abgewichen werden kann und muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. (T19) Beisatz: Hier: Abweichen von der starren Berechnung nach der Prozentsatzmethode, weil eine von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Konstellation vorliegt (Wohnungskosten werden von der Unterhaltsberechtigten getragen). (T20) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 246/18d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2020-04-23 6 Ob 204/19x nur T7; Beis wie T16; Beis wie T18 TE OGH 2020-12-21 1 Ob 221/20m nur T2 TE OGH 2022-07-14 9 Ob 48/22g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012492

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.