RIS Dokument GerichtAUSL EuGH RechtssatznummerRS0129183 Entscheidungsdatum04.10.1991 GeschäftszahlC183/90 NormEuGVÜ Art31; EuGVÜ Art34 Abs3; EuGVÜ Art38 Abs1; LGVÜ Art31; LGVÜ Art34 Abs3; LGVÜ Art38 A
Art 37Abs 2 Eu
GVÜ und kann daher nicht mit der Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Das gilt unabhängig davon, ob die gemäß Art 38 EuGVÜ getroffene Entscheidung und die "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist",
Art 37Abs 2 Eu
GVÜ sich in ein und demselben Gerichtsentscheid finden. 1. Eine Entscheidung nach Artikel 38 EuGVÜ, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befaßte Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, ist keine "Ent scheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist",
Artikel 37, Absatz 2, Eu
GVÜ und kann daher nicht mit der Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Das gilt unabhängig davon, ob die gemäß Artikel 38, EuGVÜ getroffene Entscheidung und die "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist",
Artikel 37, Absatz 2, Eu
GVÜ sich in ein und demselben Gerichtsentscheid finden.
- Art 38 Abs 1 EuGVÜ muß eng ausgelegt werden, weil sonst sowohl die Wirksamkeit des Art 31 EuGVÜ beeinträchtigt würde, der dem Grundsatz folgt, daß die in einem Vertragsstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden können, auch wenn sie nicht rechtskräftig sind, als auch die Wirksamkeit des Art 34 Abs 3, der es den Gerichten des Vollstreckungsstaats verbietet, die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen.
- Artikel 38, Absatz eins, EuGVÜ muß eng ausgelegt werden, weil sonst sowohl die Wirksamkeit des Artikel 31, EuGVÜ beeinträchtigt würde, der dem Grundsatz folgt, daß die in einem Vertragsstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden können, auch wenn sie nicht rechtskräftig sind, als auch die Wirksamkeit des Artikel 34, Absatz 3,, der es den Gerichten des Vollstreckungsstaats verbietet, die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befaßte Gericht darf daher bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art 38 Abs 1 EuGVÜ nur solche Gründe berücksichtigen, die der Rechtsbehelfsführer vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht vorbringen konnte.Das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befaßte Gericht darf daher bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 38, Absatz eins, EuGVÜ nur solche Gründe berücksichtigen, die der Rechtsbehelfsführer vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht vorbringen konnte. Berend Jan van Dalfsen, Jantina Timmermann, Harm van Dalfsen, Jentje Harmke, Gerard van Dalfsen gegen Bernard van Loon, Theodora Berendsen (Niederlande) Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hoge Raad (Niederlande). Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1991, S I-4743 = ZfRV 1992, 375