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{'item': ['4Ob522/91', '8Ob2343/96h', '6Ob107/99z', '2Ob81/03f', '3Ob303/04m', '1Ob98/12m', '10Ob19/14p', '2Ob105/15b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076678 Entscheidungsdatum08.10.1991 Geschäftszahl4Ob522/91; 8Ob2343/96h; 6Ob107/99z; 2Ob81/03f; 3Ob303/04m; 1Ob98/12m; 10Ob19/14p; 2Ob105/15b NormIPRG §28 Abs2 Rechtssatz§ 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und vor allem der Frage einer - nach österreichischem Recht vor der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist.Paragraph 28, Absatz 2, IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass Paragraph 28, Absatz eins, IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und vor allem der Frage einer - nach österreichischem Recht vor der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-08 4 Ob 522/91 Veröff: JBl 1992,460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen) TE OGH 1997-12-22 8 Ob 2343/96h Veröff: SZ 70/273 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 107/99z Vgl; Beisatz: Die Sonderanknüpfung hinsichtlich des Erbschaftserwerbes durch die erbrechtlich Berechtigten, wozu auch die Vermächtnisnehmer zählen bei einer Abhandlung in Österreich führt allerdings hinsichtlich der Frage, ob der Erwerber bereits Eigentümer der Forderung wurde, zur Anwendung österreichischen Rechts. (T1) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 81/03f Beisatz: Hier: Das BGB folgt in § 1942 dem deutschrechtlichen Grundsatz "Der Tote erbt den Lebendigen", während das österreichische Erbrecht vom Prinzip der römisch-rechtlichen "hereditas iacens" geprägt ist. Da die Erben keine Behauptungen aufgestellt haben, aus denen nur eine beschränkte Haftung für die Schulden des Erblassers abgeleitet werden könnte, ist davon auszugehen, dass sie nach deutschem Recht für den vom Erblasser bei der klagenden Partei aufgenommenen Kredit haften. (T2) Beisatz: Ist nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln, so richten sich Erbschaftserwerb und Nachlassschuldenhaftung grundsätzlich hinsichtlich des restlichen Nachlasses weiterhin nach dem Erbstatut. Es sind daher für die Nachlassschuldenhaftung die nicht in Österreich abgehandelten Nachlassaktiven grundsätzlich einzubeziehen. (T3)Beisatz: Hier: Das BGB folgt in Paragraph 1942, dem deutschrechtlichen Grundsatz "Der Tote erbt den Lebendigen", während das österreichische Erbrecht vom Prinzip der römisch-rechtlichen "hereditas iacens" geprägt ist. Da die Erben keine Behauptungen aufgestellt haben, aus denen nur eine beschränkte Haftung für die Schulden des Erblassers abgeleitet werden könnte, ist davon auszugehen, dass sie nach deutschem Recht für den vom Erblasser bei der klagenden Partei aufgenommenen Kredit haften. (T2) Beisatz: Ist nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln, so richten sich Erbschaftserwerb und Nachlassschuldenhaftung grundsätzlich hinsichtlich des restlichen Nachlasses weiterhin nach dem Erbstatut. Es sind daher für die Nachlassschuldenhaftung die nicht in Österreich abgehandelten Nachlassaktiven grundsätzlich einzubeziehen. (T3) TE OGH 2005-01-26 3 Ob 303/04m nur: § 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist. (T4)nur: Paragraph 28, Absatz 2, IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass Paragraph 28, Absatz eins, IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist. (T4) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 98/12m Auch TE OGH 2015-03-24 10 Ob 19/14p Auch; ähnlich nur T4; Veröff: SZ 2015/29 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 105/15b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076678

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.